Rz. 24

Zum anderen kann der Erbe über §§ 785, 767 ZPO begehren, eine Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären, wenn er darlegt und beweist, dass der Gegenstand, in den vollstreckt wird, zu seinem Eigenvermögen gehört.

 

Hinweis

Dies ist inhaltlich eigentlich eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Wegen § 785 ZPO wird aber auch dieses Begehren über § 767 ZPO als statthafte Klageart abgehandelt, damit für beide Klagevarianten stets das gleiche Gericht zuständig ist.[19]

 

Rz. 25

Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Variante besteht erst, sobald die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand begonnen hat, bezüglich dessen der Erbe geltend macht, er gehöre zu seinem Privatvermögen, oder wenn eine solche konkret bevorsteht.[20]

Sinnvollerweise wird ein solcher Antrag mit einem nach Rdn 21 im Wege der Klagenhäufung, § 260 ZPO, verbunden,[21] wenn nicht die Beschränkung der Haftung schon im Erkenntnisverfahren ausgesprochen wurde:

 

Formulierungsbeispiel

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des … vom …, Az. …, in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Klägers [§ 767 ZPO] und die am … erfolgte Pfändung in … [konkret bezeichneter Gegenstand (§ 771 ZPO)] werden für unzulässig erklärt.[22]

[19] MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, § 785 Rn 8.
[20] BeckOGK/Herzog, § 1973 BGB Rn 126 f., § 1990 BGB Rn 186 ff.
[21] BGH, Urt. v. 12.1.1972 – VIII ZR 170/70, FamRZ 1972, 449; BeckOGK/Herzog, § 1990 BGB Rn 194 ff.
[22] BeckOGK/Herzog, § 1990 BGB Rn 223 f.

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