Rz. 24
Zum anderen kann der Erbe über §§ 785, 767 ZPO begehren, eine Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären, wenn er darlegt und beweist, dass der Gegenstand, in den vollstreckt wird, zu seinem Eigenvermögen gehört.
Hinweis
Rz. 25
Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Variante besteht erst, sobald die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand begonnen hat, bezüglich dessen der Erbe geltend macht, er gehöre zu seinem Privatvermögen, oder wenn eine solche konkret bevorsteht.[20]
Sinnvollerweise wird ein solcher Antrag mit einem nach Rdn 21 im Wege der Klagenhäufung, § 260 ZPO, verbunden,[21] wenn nicht die Beschränkung der Haftung schon im Erkenntnisverfahren ausgesprochen wurde:
Formulierungsbeispiel
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