Dr. Gudrun Möller, Prof. Dr. Jürgen Damrau
Rz. 49
Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser schuldrechtlich verbindlich regeln, wie die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgen muss. Meist werden für die Nachlassteilung nur einzelne Gegenstände bestimmten Erben zugewiesen. Hinsichtlich solcher Gegenstände bedarf es im Allgemeinen keines Auseinandersetzungsvertrags; aber häufig werden diese Teilungsanordnungen in einem Gesamtvertrag über die Erbteilung der Vollständigkeit wegen mit aufgeführt.
Für die Aufteilung des Nachlasses ausschließlich gemäß solchen Anordnungen gilt dasselbe wie für die Aufteilung nach dem Gesetz: ein Erbteilungsvertrag ist überflüssig.
Wenn nicht anlässlich der Aufteilung nach den Teilungsanordnungen des Erblassers der gesamte Nachlass aufgeteilt wird – sei es auch nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Rdn 38 ff.) oder nach einer freien Vereinbarung der Miterben (siehe Rdn 53 ff.) – handelt es sich um eine sachliche Teilauseinandersetzung (siehe Rdn 58 ff.).
Rz. 50
Werden nun entsprechend den Teilungsanordnungen die Nachlassgegenstände von der Erbengemeinschaft an die bedachten Miterben verteilt, z.B. das Faltboot des Erblassers an den 17-Jährigen gemäß § 929 BGB übereignet, wird in Erfüllung einer testamentarischen (§ 2048 BGB) Verbindlichkeit gehandelt. Der gesetzliche Vertreter kann deshalb auch mehrere Minderjährige vertreten, es bedarf keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB). Auch wenn der gesetzliche Vertreter zu den Miterben zählt, ist aus demselben Grund der gesetzliche Vertreter nicht durch § 181 BGB beschränkt.
Schreiben die Miterben die Teilungsanordnungen des Erblassers wiederholend in einen Auseinandersetzungsvertrag, ist ein solcher Vertrag eine Erfüllung der testamentarischen Verbindlichkeit und deshalb nicht anders zu behandeln als die direkte Erfüllung.
Rz. 51
Übertragen die Miterben die Nachlassgegenstände gemäß der Teilungsanordnung des Erblassers direkt auf den minderjährigen Miterben, unterliegen die Übertragungen den Genehmigungspflichten nach §§ 1812 ff., 1821 ff. BGB, eine Auflassung ist also z.B. nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig.
Werden die Teilungsanordnungen des Erblassers in einem Auseinandersetzungsvertrag wiederholt, und vertreten Eltern dabei den Minderjährigen, so bedürfen sie grundsätzlich keiner Genehmigung zu einem solchen Vertrag (vgl. §§ 1643, 1822 Nr. 2 BGB). Erst der Vollzug des Vertrags unterfällt – ebenso wie der direkte Vollzug der Anordnungen – der Genehmigungspflicht nach §§ 1643, 1821 ff. BGB.
Rz. 52
Wird der Minderjährige bei solchem wiederholenden Auseinandersetzungsvertrag durch einen Vormund oder Pfleger vertreten, so könnte man auch argumentieren, dass ein Auseinandersetzungsvertrag, der nur das wiedergibt, was der Erblasser verbindlich angeordnet hat, als Wiederholung ebenso genehmigungsfrei ist wie ein Vertrag, der nur die gesetzliche Regelung wiederholt (siehe Rdn 45). Die überwiegende Meinung befürwortet aber eine Genehmigungspflicht nach §§ 1915, 1822 Nr. 2 BGB, letztlich allein deshalb, weil eben die Form des Auseinandersetzungsvertrags vom Vormund oder Pfleger gewählt ist und er auch dazu zum Pfleger bestellt ist.
Einer Genehmigungspflicht durch das Familiengericht unterliegt indes nach den allgemeinen Regeln der Vollzug des Vertrags, wenn §§ 1821, 1822 BGB eingreifen, z.B. die Auflassung des vom Erblasser dem Minderjährigen durch Teilungsanordnung zugewiesenen Grundstücks (§§ 1915, 1821 Nr. 1 BGB). Auch ist bei einem Vormund oder Pfleger eine eventuelle Genehmigungspflicht für die Entgegennahme von Geld nach §§ 1812 ff. BGB zu berücksichtigen.