Rz. 9

Bedürfen die Eltern des minderjährigen Erben zur Abstimmung oder erst zur Umsetzung des Abstimmungsergebnisses der Miterbengemeinschaft in Gestalt eines Verpflichtungsgeschäfts, z.B. eines Verkaufs eines Nachlassgrundstücks, oder einer Verfügung, z.B. der Auflassung des Grundstücks, der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1821, 1822 BGB? Bedarf ein Vormund oder Pfleger, wenn er den Minderjährigen vertritt, solcher Genehmigung?

 

Rz. 10

 

Beispiel

Die Erbengemeinschaft besteht aus dem minderjährigen Erben mit einer Quote von ¼ sowie aus drei anderen Miterben, die auch je ¼ des Nachlasses innehaben. Gegen die Stimme des Minderjährigen, vertreten durch seine Eltern, wird beschlossen, ein Grundstück, und nicht ein kostbares Gemälde, aus dem Nachlass zu verkaufen, um mit dem Erlös Schulden zu begleichen. Auch soll ein Kredit aufgenommen werden unter vertraglicher Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.

 

Rz. 11

Die Stimmabgabe der Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes bei der Abstimmung in der Erbengemeinschaft ist in keinem Fall genehmigungsbedürftig oder auch nur genehmigungsfähig, weil eine Stimmabgabe in §§ 1812, 1821, 1822 BGB nicht erwähnt wird. Man folgt gemäß der neueren Rechtsprechung zu den genannten Vorschriften dem Grundsatz der formalen Auslegung.[9]

[9] BGHZ 92, 259; BGHZ 52, 316; Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 192.

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