Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 294
Zum Schutz der Beteiligten und insbesondere als Korrektiv der streng gehandhabten Vorschriften der §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB zum Auseinandersetzungsverlangen sieht des ZVG verschiedene Möglichkeiten der zeitweiligen Verfahrenseinstellung vor.
Rz. 295
& Einstweilige Einstellung auf Bewilligung des Antragstellers
Nach § 30 ZVG ist das Verfahren einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger (= Antragsteller in der Teilungsversteigerung) die Einstellung bewilligt. Beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Versteigerungstermins, so liegt darin die Bewilligung der Einstellung, § 30 Abs. 2 ZVG.
Hinweis
Eine Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Antragstellers, § 31 Abs. 1 S. 1 ZVG. Dieser Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, andernfalls wird das Verfahren aufgehoben, § 31 Abs. 1 S. 2 ZVG. Auf den Fristlauf und die Rechtsfolgen hat das Gericht den Antragsteller hinzuweisen, § 31 Abs. 3 ZVG. Eine Einstellung kann nur zweimal erfolgen, § 30 Abs. 1 S. 2 ZVG. Die dritte Bewilligung der Verfahrenseinstellung gilt als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 S. 3 ZVG).
Rz. 296
& Einstellung auf Antrag eines Miterben (Antragsgegner)
Nach § 180 Abs. 2 ZVG kann auf Antrag eines Miteigentümers das Verfahren auf die Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt werden, wenn dies bei Abwägung der Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint.
Rz. 297
& Antragsfrist
Der Einstellungsantrag muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, beginnend mit der Belehrungsverfügung (§ 30b Abs. 1 ZVG), gestellt werden.
Hinweis
Die Belehrungsfrist beginnt mit jedem Anordnungs- und Beitrittsbeschluss von Neuem.
Die Antragsfrist gilt sowohl für den ersten Antrag als auch für den zweiten des § 180 Abs. 2 S. 2 ZVG.
Rz. 298
& Gründe für die Einstellung
Mit der Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG soll ein Aufschub der Versteigerung erreicht werden, um vorübergehende ungünstige Umstände zu überbrücken, wie bspw.
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bevorstehende Wertsteigerung wegen Ausweisung als Bauland, |
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Schwierigkeiten beim ernsthaften Bemühen um Ersatzwohnraum, |
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ernsthafte und erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen, |
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bevorstehende Werterhöhung durch Ausführung von Reparaturarbeiten oder Baumaßnahmen. |
Die Einstellung darf bis zu sechs Monaten angeordnet und einmal wiederholt werden, § 180 Abs. 2 S. 2 ZVG. Da jedes einzelne Verfahren nach einem Beitritt ein selbstständiges Verfahren ist, kann es zu mehrfachen Einstellungen kommen, weil jedes einzelne bis zu zweimal eingestellt werden kann.
Auch hier wird das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag fortgesetzt, § 31 ZVG. Der Fortsetzungsantrag ist binnen sechs Monaten zu stellen.
Eine Einstellung zum Schutz gemeinschaftlicher Kinder nach § 180 Abs. 3 ZVG kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren unter Ehegatten oder früheren Ehegatten geführt wird; nicht auch, wenn dritte Personen beteiligt sind.
Rz. 299
& Einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO?
Beispiel
Der 80-jährige Antragsteller wohnt Zeit seines Lebens in seinem ehemals elterlichen Haus, dessen Miteigentümer er ist. Er ist behindert und hat die von ihm bewohnten Räume behindertengerecht ausbauen lassen. Mit dem in der Versteigerung zu erwartenden Erlösanteil kann er nichts Gleichwertiges erwerben. Nach ärztlicher Prognose hätte ein Umzug schwere körperliche und psychische Schäden zur Folge.
Ein Einstellungsantrag, dem dieser Sachverhalt zugrunde liegt, müsste nach § 180 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen werden, weil die Umstände nicht behebbar sind, sondern von anhaltender Dauer. Nur die Anwendung von § 765a ZPO würde die Möglichkeit eröffnen, die Gründe zu prüfen.
Der Vollstreckungsschutz ist zu gewähren, wenn wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte eintreten würde.
Allerdings ist auch bei einer nach § 765a ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass nahezu jede Versteigerung für den Antragsgegner Härten mit sich bringen kann, wie Verlust der Wohnung, des Eigentums und des bisherigen sozialen Umfelds. Diese Härten sind sachbedingt und können nicht zu einer Einstellung führen. Darüber hinaus müssen besondere Härten eintreten, wie bspw. ernsthafte Gesundheits- oder auch Lebensgefahr, aber auch eine fortgeschrittene Schwangerschaft.
Die h.M. lehnt die Anwendbarkeit von § 765a ZPO ab unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Teilungsversteigerung nicht um einen Akt der Zwangsvollstreckung handle und außerdem enthalte § 180 Abs. 2 ZVG eine ausreichende Schutzvorschrift.
Eine Mindermeinung wendet § 765a ZPO an, weil der Schutz von § 180 Abs. 2 ZVG nicht ausreiche und über die Verweisung in § 180 Abs. 1 ZVG und § 869 ZPO auch § 765a ZPO angewandt werden könne, gleichgültig, ob man die Teilungsversteigerung als Vollstreckung definiere.
Rz. 300
Der Schutz vor Grundstücksverschleuderungen kann letztlich wirksam nur über § 765a ZPO gewährt werden. Wenn mit der Teilungsversteigerung ver...