Rz. 528

Nach einem Leitsatz des OLG Hamm bedarf die Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. Ergänzungsbetreuers bei einer Abschichtungsvereinbarung, durch die Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, nach § 1822 Nr. 2 BGB der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.[552]

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