Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 199
Von Erbauseinandersetzung spricht man, wenn der Nachlass abgewickelt und aufgeteilt wird. Dazu gehören die Bereinigung des Nachlasses von Nachlassverbindlichkeiten und die Verwertung von Nachlassgegenständen, um liquide Mittel für die Befriedigung von Nachlassgläubigern zu erhalten. So sieht das Gesetz eine strenge Reihenfolge vor: Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, vgl. §§ 2046, 755, 756, 2042 Abs. 2 BGB.
Das Ziel der Nachlassauseinandersetzung ist die Erbteilung, d.h. die Aufteilung des Überschusses unter den Erben (§ 2047 BGB).
Hinweis
Werden die Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung des Nachlasses nicht erfüllt, so sieht das Gesetz dafür eine strenge Sanktion vor: Gem. § 2062 Hs. 2 BGB kann nach Vornahme der Erbteilung keine Nachlassverwaltung mehr beantragt werden. Das bedeutet: Für einen zulänglichen Nachlass können die Miterben keine Haftungsbeschränkung mehr herbeiführen. Und das heißt wiederum, dass sie gem. § 2058 BGB in diesem Falle unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften.
Für einen unzulänglichen Nachlass gilt dies nicht. Nachlassinsolvenz kann auch nach der Teilung noch beantragt werden: § 317 InsO.
Nach § 2045 BGB kann jeder Miterbe zunächst die Klärung der Schulden verlangen, bevor geteilt wird.
Rz. 200
Bei nicht fälligen oder streitigen Verbindlichkeiten kann jeder Miterbe verlangen, dass das Erforderliche zurückbehalten wird, § 2046 Abs. 1 BGB. Grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen: Ist für ein vom Erblasser aufgenommenes Darlehen eine feste Verzinsung vereinbart und besteht eine durch Grundpfandrecht gewährte Sicherheit, so können die Erben gem. § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse für eine anderweitige Verwertung des beliehenen Grundstücks haben. Ein solches berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn das Objekt zur Vorbereitung der Erbteilung veräußert werden soll. Die Erben schulden dann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Besteht nur unter den Miterben Streit darüber, ob eine Verbindlichkeit besteht, so reicht dies aus, um entsprechende Mittel zurückzubehalten.
Dasselbe gilt auch für Streitigkeiten über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB.
Rz. 201
Die zurückbehaltenen Mittel bleiben gemeinschaftlich auch nach der Teilung der übrigen Nachlassgegenstände. Insofern besteht nur Anspruch auf eine teilweise Auseinandersetzung des Nachlasses. Praktische Bedeutung gewinnt das Problem der Zurückbehaltung von Nachlassmitteln bei einer zu erwartenden steuerrechtlichen Nachveranlagung des Erblassers, bei von den Erben zu erfüllenden nachehelichen Unterhaltsverbindlichkeiten gem. § 1586b BGB und bei einer als Vermächtnis ausgesetzten lebenslangen Rente. In letzterem Fall hat das OLG Koblenz einen Sicherungseinbehalt für eine maximal mögliche Lebenserwartung von 120 Jahren für gerechtfertigt angesehen.
Bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten sind ggf. § 15 Abs. 2 und 3 HöfeO und § 16 GrdstVG zu beachten. Erhält einer der Miterben Grundsicherung für Arbeitsuchende, sollten von den Beteiligten die §§ 9, 12 SGB II (zu berücksichtigendes Vermögen) im Auge behalten werden.
Rz. 202
Die Nachlassteilung beinhaltet die Aufteilung des reinen Aktivnachlasses unter den Miterben.