Ralf Mangold, Walter Krug
a) Die verschiedenen Verwaltungsmaßnahmen
Rz. 28
Bei Verwaltungsmaßnahmen der Miterben im Innenverhältnis ist in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden zwischen
▪ |
ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen, |
▪ |
nicht ordnungsgemäßen (außerordentlichen) Verwaltungsmaßnahmen und |
▪ |
Notverwaltungsmaßnahmen. |
b) Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung
Rz. 29
Begriff: Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB. Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Beurteilers in der gleichen Situation machen würde. Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahme die Interessen jedes Miterben "bestmöglich" oder optimal wahrt.
Rz. 30
Zu Entscheidungen über Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung lässt § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB einen Mehrheitsbeschluss der Miterben genügen, weil jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet ist, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.
Rz. 31
Beispiele für ordnungsgemäße Verwaltung:
▪ |
Maßnahmen zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, |
▪ |
Abschluss und Kündigung von Mietverträgen als Vermieter. |
c) Mehrheitsbeschluss
Rz. 32
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen berechnen sich nach der Größe der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 S. 2 BGB). Ausgleichungspflichten werden bei der Größe des Erbteils nicht berücksichtigt.
Mehrheitsbeschlüsse in der Bruchteilsgemeinschaft – und damit auch in der Erbengemeinschaft – sind nichtig bei beschlusskausal gewordenen Verfahrensverstößen und bei relevanten Inhaltsmängeln. Diese liegen vor, wenn der Mehrheitsbeschluss durch § 745 Abs. 1 BGB nicht gedeckt ist, er die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB nicht beachtet oder bei gravierenden – §§ 134, 138 BGB – Inhaltsverstößen.
d) Interne Verpflichtung jedes Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung
Rz. 33
Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder Miterbe gegenüber den anderen verpflichtet, zu Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Es ist also nicht beliebig, in welcher Weise der Nachlass verwaltet wird.
Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls im Klagewege durchgesetzt werden, wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme zu richten ist, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss. Die Mitwirkungspflicht ist dann von Bedeutung, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wurde. Weigern sich nur einzelne Miterben, so sind nur sie zu verklagen. Für eine Klage gegen die anderen würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Streitig ist, inwieweit die Minderheitserben ein Recht auf Anhörung im Rahmen der Mehrheitsentscheidung haben.
Hinweis
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 276, 278 BGB zur Schadensersatzverpflichtung führen.
Die interne Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB wird jedoch im Nachhinein eine externe Verpflichtung gegenüber den Nachlassgläubigern, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Dann werden die Erben so behandelt, als hätten sie im Auftrag – und damit im Interesse – der Nachlassgläubiger gehandelt, vgl. § 1978 BGB. Dies hat zur Folge, dass sie den Nachlassgläubigern für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung haften, § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB.
e) Verpflichtung zur Werterhaltung der Haftungsmasse Nachlass
Rz. 34
Nur die Miterben haben über ihr Verwaltungshandeln Einfluss auf die Werterhaltung des Nachlasses als Haftungsgrundlage für die Nachlassgläubiger. Deshalb ist die darauf gerichtete Verpflichtung der Erben gesetzlich umfassend geregelt. Besonders die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sollen diesem Zweck dienen.
Folgende Charakteristika bestimmen eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung:
(1) |
Eine der Beschaffenheit des Gegenstandes entsprechende Maßnahme, |
(2) |
entsprechend dem Interesse aller Erben nach billigem Ermessen, |
(3) |
Mehrheitsbesch... |