Rz. 123

Wenn der in Prozessstandschaft klagende Miterbe im Rechtsstreit obsiegt, so hat der Gegner nach §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Greifen die §§ 91 ff. ZPO nicht ein, so hat der Miterbe im Außenverhältnis etwaige Anwaltskosten zu tragen, hat aber entsprechend § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die anderen Miterben, sofern nicht ohnehin eine Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 BGB vorliegt, aufgrund deren er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann.[147]

Streitwert: Für den Streitwert ist der gesamthänderische Anspruch in voller Höhe maßgebend.[148]

 

Rz. 124

Der BGH zur internen Kostentragungspflicht:[149]

Zitat

"Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlaßforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozeßkosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozeßgegners verlangen."

Aus den Entscheidungsgründen:

Zitat

"... Ein ohne Mehrheitsbeschluß (§§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB) eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbengemeinschaft nicht nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch dann, wenn er einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag hat (BGH, Urt. v. 20.5.1987 IVa ZR 42/86 NJW 1987, 3001). …"

[147] MüKo/Gergen, § 2039 Rn 31.
[149] NJW 2003, 3268.

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