Rz. 237

Besteht zwischen dem das Kindesvermögen verwaltenden überlebenden Elternteil einerseits und einem minderjährigen Kind andererseits eine Vermögensgemeinschaft, so kann bei bevorstehender Wiederverheiratung des Elternteils trotz eines angeordneten oder vereinbarten Auseinandersetzungsausschlusses die Erbteilung verlangt werden. Die Wiederverheiratung stellt einen wichtigen Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB dar, die dem Elternteil die Möglichkeit gibt, die Auseinandersetzung zu verlangen (§§ 2044 Abs. 1, 2, 749 Abs. 2 BGB).[257] Der Wiederverheiratung wird die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichzustellen sein.

[257] Vgl. BayObLGZ 67, 230.

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