Rz. 565

Setzt sich der TV über die Anordnungen des Erblassers hinweg, macht er sich schadensersatzpflichtig.[576] Der von ihm aufgestellte Teilungsplan ist dann unverbindlich (notfalls per Feststellungsklage klärbar). Die Konsequenz hieraus: Die Leistungen an die Erben sind ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Den Rückgewähranspruch kann jeder Miterbe nach § 2039 BGB geltend machen.[577]

[577] BGH bei Johannsen, WM 1970, 744.

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