Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 380
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Ausstattungen ohne weiteres, Abweichendes müsste ausdrücklich bestimmt sein (§ 2050 Abs. 1 BGB). |
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Übermaß an Zuschüssen zu den Einkünften zum Zweck der Bestreitung der laufenden Ausgaben (§ 2050 Abs. 2 BGB), |
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Übermaß an Berufsausbildungskosten (§ 2050 Abs. 2 BGB), |
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Andere Zuwendungen, insbesondere Schenkungen, falls die Ausgleichungspflicht bei der Zuwendung angeordnet wurde (§ 2050 Abs. 3 BGB). Die Anordnung muss für den Empfänger erkennbar sein – damit die Zuwendung zurückgewiesen werden könnte, falls er mit der Anordnung nicht einverstanden ist. |
Rz. 381
Zum Begriff der Ausstattung: Eltern sind gegenüber ihren Kindern verpflichtet, zu deren Existenzgründung dadurch beizutragen, dass sie ihnen Unterhalt zur Erlangung einer Berufsausbildung gewähren (§ 1610 Abs. 2 BGB). Dieser Verpflichtung können sie sich nicht entziehen; sie ist Inhalt des gesetzlichen Unterhaltsschuldverhältnisses (§§ 1601 ff. BGB).
Auf freiwilliger Basis können Eltern ihren Kindern aber auch Vermögensgegenstände als zusätzliche Starthilfe übertragen. Zuwendungszweck und damit Vertragsinhalt – als Geschäftsgrundlage – ist die Begründung oder Erhaltung der Wirtschafts- und Lebensstellung. Rechtsgrund der Ausstattung ist gerade keine Schenkung, sondern der eigenständige Zuwendungszweck der Existenzhilfe. Die Ausstattung ist eine von der Schenkung zu unterscheidende causa.
Rz. 382
Unterschied zur Schenkung: Die besonderen Regeln für die Ausstattung gelten nur insoweit, als die Zuwendung die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden nicht übersteigen. Für das Übermaß gilt Schenkungsrecht (§ 1624 Abs. 1 BGB). Die Abgrenzung zwischen Ausstattungs- und Schenkungsteil ist in der Praxis häufig sehr schwierig. Deshalb empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag.
Rz. 383
Beweislast: Wer Übermaß behauptet, hat es zu beweisen. Erforderlichenfalls hat der Richter im Prozess gem. § 287 ZPO zu schätzen.
Rz. 384
Zum Übermaß an Berufsausbildungskosten: Berufsausbildungskosten sind z.B. Studien-, Promotions- oder Fachschulkosten, nicht aber die Kosten für die allgemeine Schulbildung. Übermaß liegt nicht schon deshalb vor, weil die Aufwendungen für einen Abkömmling höher sind als die für die anderen. Für die Beurteilung der Frage, ob solche Aufwendungen das den Verhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen, sind die gesamten Vermögensverhältnisse zur Zeit der Zuwendung maßgebend.
Rz. 385
Die Ausstattung führt in der Praxis zwischenzeitlich ein stiefmütterliches Dasein, obwohl sie gegenüber der Schenkung wesentliche Vorteile hat, wie der nachfolgende Exkurs zeigen wird.
Rz. 386
Exkurs in das Recht der Ausstattung:
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Sie ist keine Schenkung, sondern causa sui generis (Existenzhilfe), |
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da sie keine Schenkung ist, bedarf das Ausstattungsversprechen grundsätzlich keiner Form; insbesondere gilt nicht § 518 Abs. 1 BGB, |
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die Regeln über die Notbedarfseinrede (§ 519 BGB), die Rückforderung wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) und den Widerruf (§ 530 BGB) gelten nicht, weil keine Schenkung vorliegt, |
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§ 814 BGB gilt nicht, |
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es gibt keine Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG, § 134 InsO, |
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aus der Ausstattung kann es keinen Ergänzungspflichtteil nach §§ 2325 ff. BGB geben, |
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die Rechte des Erwerbers wegen Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach Schenkungsrecht (vgl. §§ 1624 Abs. 2, 523, 524 BGB), |
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die Ausstattungsgewährung ist grundsätzlich sittliche Pflicht i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB, |
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Auslegungsregel des § 1625 BGB: Gewährt ein Elternteil einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus dem Kindesvermögen gewährt hat, sie also letztlich keine Zuwendung von einem Elternteil an das Kind ist. Deshalb sollte in Ausstattungsverträge eine entsprechende Klarstellung aufgenommen werden. |
Rz. 387
Zum Begriff der Schenkung: Es gelten die §§ 516 ff. BGB, insbesondere ist die Einigung über die Unentgeltlichkeit erforderlich. Reine Schenkungen sind selten. I.d.R. sind Gegenleistungen – und seien es nur Auflagen – mit der Schenkung verbunden. Zur Schenkung unter Auflagen siehe § 7 Rdn 622 ff.
Rz. 388
Von gemischter Schenkung spricht man, wenn der Wert des geschenkten Gegenstandes objektiv höher ist als der der Gegenleistung. Es liegt eine teilweise Unentgeltlichkeitsabrede vor: Die Parteien kennen das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und sind sich darüber einig, dass der Mehrwert unentgeltlich zugewandt sein soll. Der BGH hat schon in einem Urt. v. 6.3.1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gemischte Schenkung eine Einigung der Vertragsparteien über die teilweise Unentgeltlichkeit voraussetzt.
Rz. 389
Der unentgeltliche Teil der Zuwendung ist gem. § 2050 Abs. 3 BGB unter Abkömmlingen auszugleichen, wenn der Zuwendende dies bei der Zuwendung bestimmt. Die Anordnung der Ausgleichungspflicht gehört nicht zwingend zur Schenkung. Denkbar is...