Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 282
Stellt der Anteil des Antragstellers sein ganzes oder wesentliches Vermögen i.S.v. § 1365 BGB dar, so ist die Zustimmung seines Ehegatten erforderlich, wenn er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung auf die Veräußerung des Grundstücks gerichtet ist. Die Zustimmung ist dem Antrag beizufügen. Allerdings prüft das Vollstreckungsgericht von sich aus nicht ein etwaiges Zustimmungserfordernis.
Die fehlende Zustimmung kann vom Antragsgegner als materiell-rechtliche Einwendung mit der Widerspruchsklage (analog § 771 ZPO) geltend gemacht werden.
Hat das Versteigerungsgericht allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB – etwa weil sich dies bei der Anhörung des Antragsgegners ergeben hat –, dann trifft es eine Prüfungspflicht.
Zuständig für die Widerspruchsklage ist das Familiengericht gem. §§ 111 Nr. 9, 261, 269 Abs. 1 Nr. 11 FamFG ("Güterrechtssachen").
Zum Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB führt das OLG Frankfurt in NJW-RR 1999, 731, 732 aus:
Zitat
"Der Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG (ist zwar) noch keine Verfügung über das Grundstück. Er ist jedoch die unerläßliche Voraussetzung dafür, dass durch die Teilungsversteigerung später eine Rechtsänderung herbeigeführt werden kann. Auch der Zuschlag ist keine rechtsgeschäftliche Verfügung im Sinne des § 1365 BGB, sondern aufgrund des Zuschlags tritt der Eigentumsübergang kraft Gesetzes ein (§ 90 ZVG). Deshalb kommt in jedem Fall nur eine entsprechende Anwendung des § 1365 BGB in Betracht. …"
Rz. 283
Diese Zustimmungsbedürftigkeit besteht grundsätzlich auch nach Scheidung und vor Durchführung des Zugewinnausgleichs fort, sofern das Verfahren vor Scheidung eingeleitet wurde, weil andernfalls der Anspruch auf Zugewinnausgleich gefährdet sein könnte. Für einen ähnlich gelagerten Fall hat der BGH das Zustimmungserfordernis bejaht: Für schwebend unwirksame Verträge, die ohne Zustimmung nach § 1365 BGB geschlossen wurden, entfalle das Zustimmungserfordernis nach rechtskräftiger Scheidung nicht, solange der damit verfolgte Schutzzweck noch nicht erreicht ist.
Diese Rechtsprechung dürfte auch hier gelten, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung einer Verfügung gleichgestellt wird.
Streitig ist auch die Frage, ob die Zustimmung nach § 1365 BGB dann erforderlich ist, wenn ein Gläubiger den Anteil eines Ehegatten hat pfänden und sich überweisen lassen, um seinerseits den Versteigerungsantrag zu stellen.
Von der h.M. wird das Zustimmungserfordernis verneint, weil Normadressat des § 1365 BGB der andere Ehegatte sei, nicht aber ein Gläubiger. Dieser h.M. hat sich nunmehr der BGH angeschlossen:
Zitat
"Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB betrifft nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten."
Rz. 284
Für die Widerspruchsklage entsprechend § 771 ZPO ist ebenfalls das Familiengericht zuständig, §§ 111 Nr. 9, 261, 269 Abs. 1 Nr. 11 FamFG ("Güterrechtssachen").
OLG München zur Zuständigkeit des Familiengerichts für die Widerspruchsklage bei Teilungsversteigerung:
Zitat
"Bei einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung handelt es sich um eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, wenn das geltend gemachte Drittrecht das Veräußerungsverbot nach § 1365 BGB ist."