Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 585
Für diejenigen nach § 1922 BGB berufenen Miterben, die nicht Hoferben geworden sind (bei Erbfällen seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder), tritt gem. § 4 S. 2 HöfeO an die Stelle des Hofes der Hofwert. Sofern der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden nichts anderes bestimmt hat, erhalten diese Erben als Abfindung einen Geldanspruch gegen den Hoferben, der sich nach § 12 HöfeO bestimmt. Für die Abfindung weichender Erben wird von dem 1,5-fachen des zuletzt festgestellten Einheitswertes (nach BewG) ausgegangen, wobei in Sonderfällen Zu- oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden können, § 12 Abs. 2 HöfeO.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren.
Rz. 586
Berechnung des Abfindungsbetrags: Zunächst werden die Nachlassverbindlichkeiten vom so ermittelten Hofeswert abgezogen, die im Verhältnis der Erben untereinander den Hof betreffen und die der Hoferbe deshalb allein zu tragen hat. Die weichenden Erben erhalten entsprechend ihrer Erbquote einen Anteil von dem verbleibenden Betrag, mindestens jedoch von einem Drittel des Hofwertes. Gehört der Hoferbe ebenfalls zu den Miterben des Erblassers, so ist er auch bei der Berechnung der Erbquote zu berücksichtigen, § 12 Abs. 3 HöfeO.
Rz. 587
Falls der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren seit dem Erbfall den Hof oder wesentliche Teile des Hofzubehörs veräußert oder den Hof in anderer Weise als land- bzw. forstwirtschaftlich nutzt und auf diese Weise erhebliche Gewinne erzielt, können die weichenden Erben Ergänzungsansprüche geltend machen, § 13 Abs. 1, 4 HöfeO.
Rz. 588
Die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten kann Abfindungsansprüche auslösen.
BGH, Beschl. v. 22.11.2000 – BLw 11/00:
Zitat
"1. Die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes kann einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO zur Folge haben."
2. Nachabfindungspflichtig ist nicht der Nominalbetrag des Grundpfandrechts oder der Betrag des gesicherten Darlehens, sondern der Gewinn, den der Hofeigentümer durch die landwirtschaftsfremden Zwecken dienende Belastung des Hofes erwirtschaftet.“