Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 271
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Anordnungsbeschluss des Versteigerungsgerichts nach ordnungsgemäßem Antrag, |
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Zustellung des Beschlusses an Antragsgegner, |
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Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch, |
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Festsetzung des Grundstückswerts gem. §§ 74a, 85a ZVG (Wertgutachten), |
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Bestimmung und Abhaltung des Versteigerungstermins, |
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Ermittlung des geringsten Gebots, |
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Erteilung des Zuschlags an den Ersteher, |
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Erlösverteilung, |
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Ersuchen des Versteigerungsgerichts an das Grundbuchamt um Eintragung des Erstehers als neuen Eigentümer im Grundbuch. |
aa) Antrag
Rz. 272
Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage auf Durchführung der Teilungsversteigerung findet sich in §§ 2042, 753 BGB. Die Anordnung der Teilungsversteigerung erfolgt nur auf Antrag beim Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO), dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§§ 1, 15 ZVG).
Rz. 273
Antragsberechtigt sind:
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Jeder Miterbe, auch der Vorerbe, nicht aber der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls. Steht dem Miterben nur noch ein "hohler Erbteil" zu, weil er so viele ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhalten hat, dass für ihn kein Auseinandersetzungsguthaben verbleibt, so kann er die Teilungsversteigerung nicht betreiben – wohl aber die Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB, weil er aus dieser Gemeinschaft austreten können muss –, |
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der Erbteilserwerber nach dinglicher Übertragung des Erbteils, |
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der Pfändungspfandgläubiger bzgl. eines Erbteils, dessen Titel endgültig vollstreckbar ist, |
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der Nießbraucher zusammen mit dem Miterben (§ 1066 Abs. 2 BGB), |
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der Testamentsvollstrecker, dessen Rechte sich lediglich auf einen Erbteil beziehen. |
Nicht antragsberechtigt sind Nachlassgläubiger und der Nachlasspfleger.
Rz. 274
Formale Erfordernisse für den Antrag: Aus dem Antrag müssen sich ergeben
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das zu versteigernde Grundstück, § 16 ZVG, |
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das Gemeinschaftsverhältnis, das aufgehoben werden soll, sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers, |
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sämtliche Antragsgegner, also die anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift, |
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das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen. |
bb) Voreintragung des Antragstellers im Grundbuch
Rz. 275
Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlichen Urkunden" spricht, reicht auch ein privatschriftliches Testament. Es ist Urkunde i.S.v. § 416 ZPO und damit Beweismittel. Seine Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit, erfolgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO. Die Eigentumseintragung des Antragstellers oder des Erben muss dem Vollstreckungsgericht gegenüber durch Vorlage eines Zeugnisses nach § 17 ZVG oder durch beglaubigte Grundbuchabschrift nachgewiesen werden.
Rz. 276
Mit der Regelung in § 17 Abs. 1 ZVG will der Gesetzgeber verhindern, dass die Zwangsversteigerung eines schuldnerfremden Grundstücks angeordnet wird.
§ 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG enthält aber eine Ausnahme für den Erben, die inhaltlich der Ausnahme entspricht, die § 40 GBO für das Erfordernis der Voreintragung des Betroffenen vorsieht. Wie im formellen Grundbuchrecht braucht der Schuldner, der Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, nicht im Grundbuch eingetragen zu sein. Diesen Gedanken hat er mit § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG auf die Anordnung der Zwangsversteigerung übertragen.
Rz. 277
Im Grundbuchrecht ist anerkannt, dass eine Ausnahme von dem Prinzip der Voreintragung des Betroffenen nicht nur in dem speziell in § 40 Abs. 1 GBO geregelten Fall des Erben, sondern auch beim Erbeserben und anderen Fällen einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge geboten ist. Die im Grundbuchrecht entstehende Lücke wird durch eine entsprechende Anwendung von § 40 GBO geschlossen. Die gleiche Lücke ergibt sich auch bei § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG. Diese hätte der Gesetzgeber, hätte er das Problem erkannt, in gleicher Weise geschlossen. Er hat § 17 ZVG der Regelung im formellen Grundbuchrecht nachgebildet und für das Zwangsversteigerungsverfahren das gleiche Regelungsmuster gewählt. Diese Parallelität lässt sich nur erhalten, wenn die bei § 40 GBO anerkannten Ausnahmen im Zwangsversteigerungsrecht nachvollzogen werden.
Rz. 278
Im Grundbuchrecht ist weiter anerkannt, dass dem in § 40 GBO dem Wortlaut nach nur geregelten Erbfall andere Gesamtrechtsnachfolgen gleichstehen, wenn sie erbgangsgleich ausgestaltet sind. Ein solcher gesetzlicher Vermögensübergang ist auch im Falle der Abschichtung gegeben. Die ursprüngliche Erbengemeinschaft besteht, wenn bei der zweigliedrigen Erbengemeinschaft ein Miterbe abgeschichtet wird, nicht mehr. Sie ist vielmehr dadurch aufgelöst...