Rz. 399
Berechnungsbeispiele (Ausgangszahlen gerundet)
(1) Der Erblasser stirbt unter Hinterlassung der Witwe W, des Sohnes S und der Tochter T. Der reine Nachlasswert beträgt 100.000 EUR. Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge haben erhalten: S 20 Jahre vor dem Erbfall Aktien im Kurswert von 32.500 EUR, indexierter Wert: 68.000 EUR; T zehn Jahre vor dem Erbfall ein Grundstück im Wert von 20.000 EUR, indexierter Wert: 26.000 EUR. Mit W hat der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt; gesetzliche Erbfolge tritt ein. Wie ist der Nachlass aufzuteilen?
Reinnachlass | 100.000 EUR | (= effektiver Nachlass) |
./. gesetzl. Erbteil W ½ (§ 2055 Abs. 1 S. 2 BGB) | 50.000 EUR | |
Unter den Abkömmlingen (bei gesetzl. Erbf.) aufzuteilender Nachlass: | 50.000 EUR | |
+ Vorempfang S, indexierter Wert | 68.000 EUR | (= fiktiver Nachlass) |
+ Vorempfang T, indexierter Wert | 26.000 EUR | (= fiktiver Nachlass) |
144.000 EUR |
Berechnung Anspruch S:
Von diesem Restnachlass entfällt auf S als gesetzl. Erbteil ½ | = | 72.000 EUR | |
(Die Erbquote von ¼ bezog sich auf den Gesamtnachlass; auf den halben Nachlass bezogen einschl. der Vorempfänge beträgt sie ½) | |||
./. Vorempfang S | 68.000 EUR | ||
Auseinandersetzungsguthaben S | 4.000 EUR |
Berechnung Anspruch T:
Von dem Restnachlass von | 144.000 EUR | (siehe oben) | |
entfällt auf T als gesetzl. Erbteil ½ | = | 72.000 EUR | |
./. Vorempfang T | 26.000 EUR | ||
Auseinandersetzungsguthaben T | 46.000 EUR. |
Proberechnung:
Von dem effektiven Nachlass erhalten:
Witwe W | 50.000 EUR | |
Sohn S | 4.000 EUR | |
Tochter T | 46.000 EUR | |
Ergibt Wert des effektiven Reinnachlasses | 100.000 EUR. |
(2) Erblasser E hinterlässt die fünf Kinder A, B, C, D, E, die gesetzliche Erben werden. Der reine Nachlass beträgt 200.000 EUR. Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge haben A 100.000 EUR (indexiert) und B 150.000 EUR (indexiert) erhalten. Wie ist der Nachlass aufzuteilen?
Nachlasswert | 200.000 EUR | (= effektiver Nachlass) | |
zzgl. Vorempfänge: | A | 100.000 EUR | (= fiktiver Nachlass) |
B | 150.000 EUR | (= fiktiver Nachlass) | |
Rechnerische Teilungsmasse | 450.000 EUR, | ||
von der auf jedes Kind 1/5 entfällt = | 90.000 EUR. |
Es zeigt sich, dass sowohl A als auch B schon zu Lebzeiten mehr erhalten haben als ihnen zustehen würde. Sie scheiden deshalb bei der Erbteilung aus, ohne zur Rückzahlung des Mehrempfangs verpflichtet zu sein (§ 2056 S. 1 BGB). Unter den verbleibenden Kindern C, D und E ist eine Neuberechnung vorzunehmen (§ 2056 S. 2 BGB):
Nachlasswert | 200.000 EUR, | |
wovon auf C, D und E je ⅓ entfällt = | 66.666,66 EUR. |
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