Rz. 399

 

Berechnungsbeispiele (Ausgangszahlen gerundet)

(1) Der Erblasser stirbt unter Hinterlassung der Witwe W, des Sohnes S und der Tochter T. Der reine Nachlasswert beträgt 100.000 EUR. Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge haben erhalten: S 20 Jahre vor dem Erbfall Aktien im Kurswert von 32.500 EUR, indexierter Wert: 68.000 EUR; T zehn Jahre vor dem Erbfall ein Grundstück im Wert von 20.000 EUR, indexierter Wert: 26.000 EUR. Mit W hat der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt; gesetzliche Erbfolge tritt ein. Wie ist der Nachlass aufzuteilen?

 
Reinnachlass 100.000 EUR (= effektiver Nachlass)
./. gesetzl. Erbteil W ½ (§ 2055 Abs. 1 S. 2 BGB) 50.000 EUR  
Unter den Abkömmlingen (bei gesetzl. Erbf.) aufzuteilender Nachlass: 50.000 EUR  
+ Vorempfang S, indexierter Wert 68.000 EUR (= fiktiver Nachlass)
+ Vorempfang T, indexierter Wert 26.000 EUR (= fiktiver Nachlass)
  144.000 EUR  

Berechnung Anspruch S:

 
Von diesem Restnachlass entfällt auf S als gesetzl. Erbteil ½ = 72.000 EUR  
(Die Erbquote von ¼ bezog sich auf den Gesamtnachlass; auf den halben Nachlass bezogen einschl. der Vorempfänge beträgt sie ½)      
./. Vorempfang S   68.000 EUR  
Auseinandersetzungsguthaben S   4.000 EUR  

Berechnung Anspruch T:

 
Von dem Restnachlass von   144.000 EUR (siehe oben)
entfällt auf T als gesetzl. Erbteil ½ = 72.000 EUR  
./. Vorempfang T   26.000 EUR  
Auseinandersetzungsguthaben T   46.000 EUR.  

Proberechnung:

Von dem effektiven Nachlass erhalten:

 
Witwe W 50.000 EUR  
Sohn S 4.000 EUR  
Tochter T 46.000 EUR  
Ergibt Wert des effektiven Reinnachlasses 100.000 EUR.  

(2) Erblasser E hinterlässt die fünf Kinder A, B, C, D, E, die gesetzliche Erben werden. Der reine Nachlass beträgt 200.000 EUR. Als ausgleichungspflichtige Vorempfänge haben A 100.000 EUR (indexiert) und B 150.000 EUR (indexiert) erhalten. Wie ist der Nachlass aufzuteilen?

 
Nachlasswert   200.000 EUR (= effektiver Nachlass)
zzgl. Vorempfänge: A 100.000 EUR (= fiktiver Nachlass)
  B 150.000 EUR (= fiktiver Nachlass)
Rechnerische Teilungsmasse 450.000 EUR,  
von der auf jedes Kind 1/5 entfällt = 90.000 EUR.  

Es zeigt sich, dass sowohl A als auch B schon zu Lebzeiten mehr erhalten haben als ihnen zustehen würde. Sie scheiden deshalb bei der Erbteilung aus, ohne zur Rückzahlung des Mehrempfangs verpflichtet zu sein (§ 2056 S. 1 BGB). Unter den verbleibenden Kindern C, D und E ist eine Neuberechnung vorzunehmen (§ 2056 S. 2 BGB):

 
Nachlasswert 200.000 EUR,  
wovon auf C, D und E je ⅓ entfällt = 66.666,66 EUR.  

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge