Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 354
Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) fällt, gelten gem. Art. 25 EGBGB die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.
In Kapitel III der EuErbVO wird das anzuwendende Recht geregelt. Sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Rz. 355
Für Verfahrensrecht, wozu insbesondere das Zwangsvollstreckungsrecht, hier in seiner Besonderheit des ZVG gehört, gilt grundsätzlich die lex fori, d.h. das deutsche Gericht wendet sein eigenes Verfahrensrecht an. Aber: Deutsches Verfahrensrecht ist selbstredend auf deutsches materielles Recht abgestimmt. Sind im deutschen Grundbuch die Eigentümer in einem ausländischen Gemeinschaftsverhältnis eingetragen, so stellt sich die Frage, ob zur Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gestellt werden kann und welche Nachweise der Antragsteller beizubringen hat. Die Literatur zur Anwendung ausländischen materiellen Rechts im Rahmen der Teilungsversteigerung ist nur spärlich. Dort wird die Meinung vertreten, dass nur im Prozesswege auf Widerspruchsklage über die Beachtung ausländischen materiellen Rechts zu entscheiden sei, bspw. über ein Auseinandersetzungsverbot innerhalb einer ausländischen Erbengemeinschaft.
Rz. 356
Dem kann man so nicht folgen. Denn deutsche Gerichte haben im Hinblick auf materielles Recht ausländisches Recht genauso anzuwenden wie deutsches. Im Rahmen von § 28 ZVG müssen deshalb ausländische Normen berücksichtigt werden, die möglicherweise einer Teilungsversteigerung entgegenstehen.
Wird somit die Teilungsversteigerung eines Grundstücks beantragt, dessen Eigentümer im Grundbuch in einem Gemeinschaftsverhältnis nach ausländischem Recht eingetragen sind, so muss das Versteigerungsgericht prüfen, ob eine derartige Gemeinschaft nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung auf diesem Wege oder durch ein ähnliches, der deutschen Teilungsversteigerung entsprechendes Verfahren grundsätzlich auseinandergesetzt werden kann. Ist ein solches Verfahren im Ausland nicht vorgesehen, so hindert dies, weil durch die Eintragung der Gemeinschaftsform grundbuchersichtlich, das Verfahren auch in Deutschland.
Zum ausländischen Nachlassabwickler vgl. oben Rdn 348.