Rz. 482

Unter der Abschichtung von Miterben versteht man eine teilweise Auseinandersetzung des Nachlasses in personeller Hinsicht. Sie kommt in der Praxis häufig vor.[502] Der BGH hat diese Möglichkeit in seinen Urt. v. 21.1.1998[503] und 27.10.2004[504] sowie im Beschl. v. 30.9.2010[505] ausdrücklich anerkannt. Beachtliche Kritik an der BGH-Rechtsprechung übt Rieger, DNotZ 1999, 64 ff.

Der Abzuschichtende erhält einzelne Nachlassgegenstände übertragen, die dem Wert seines Anteils entsprechen. Bleiben sie unter diesem Wert, so zahlen die verbleibenden Erben einen Ausgleich. Damit beinhaltet diese Art der personellen Teilauseinandersetzung gleichzeitig eine gegenständliche Teilauseinandersetzung.

[502] Damrau, ZEV 1996, 361 ff.
[503] FamRZ 1998, 673.
[504] ZErb 2005, 48.

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