Rz. 599

Die Auslandsberührung im Erbrecht kann den Erblasser, den Nachlass oder die Erben betreffen. Kollisionsnormen des deutschen IPR finden sich in Art. 25 und 26 EGBGB. Nach diesen Vorschriften ist zu bestimmen, welches sachliche Recht (Erbstatut) in einem konkreten Erbfall anzuwenden ist (vgl. auch § 33).

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