Ralf Mangold, Walter Krug
1. Verfahren
Rz. 560
Der TV hat nach Befriedigung der Nachlassgläubiger einen Teilungsplan aufzustellen und für verbindlich zu erklären. Vor der Ausführung des Planes sind die Erben zu hören (rechtliches Gehör, § 2204 Abs. 2 BGB).
2. Wirkungen des Teilungsplans
Rz. 561
Der Teilungsplan ersetzt den Auseinandersetzungsvertrag unter den Miterben und wirkt verpflichtend und berechtigend für und gegen die Erben. Er bindet TV und Erben erst, wenn der TV ihn für verbindlich erklärt hat, mit anderen Worten: wenn er erklärt hat, dass die Teilung nach diesem Plan zu geschehen habe. Den bindend gewordenen Teilungsplan kann der TV nicht mehr einseitig rückgängig machen, wohl aber dann, wenn sich TV und alle Erben einig sind.
Rz. 562
Der Plan selbst hat noch keine unmittelbar dingliche Wirkung. In Vollzug des Plans und kraft seiner Verfügungsmacht aus § 2205 BGB überträgt der TV dinglich zum Zweck der Teilung unter den Erben die einzelnen Nachlassgegenstände auf den jeweiligen Erben. Dazu ist er auch befugt, wenn ein Miterbe widersprochen hat.
3. Ungesetzlicher Teilungsplan
Rz. 563
Der Teilungsplan kann wegen Ungesetzlichkeit oder offenbarer Unbilligkeit von jedem Miterben durch Klage gegen den TV angefochten werden, ohne dass er seine Miterben verklagen muss.
Vorläufiger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung auf Untersagung der Ausführung des Teilungsplans.
4. Formvorschriften
Rz. 564
Die für den jeweiligen Nachlassgegenstand geltenden besonderen Übertragungsvorschriften sind zu beachten (Auflassung bei Grundstücken, Einigung und Übergabe bei bewegl. Sachen). Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht u.U. eine Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG.
5. Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers
Rz. 565
Setzt sich der TV über die Anordnungen des Erblassers hinweg, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der von ihm aufgestellte Teilungsplan ist dann unverbindlich (notfalls per Feststellungsklage klärbar). Die Konsequenz hieraus: Die Leistungen an die Erben sind ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Den Rückgewähranspruch kann jeder Miterbe nach § 2039 BGB geltend machen.
6. Selbstkontrahieren des Testamentsvollstreckers
Rz. 566
Bei der Rechtsübertragung kann der TV grundsätzlich nicht beide Seiten vertreten (§ 181 BGB), soweit ihm dies nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gestattet ist (§ 2216 Abs. 1 BGB). Dem TV, der nicht Miterbe ist, sind deshalb Insichgeschäfte versagt, sie sind grundsätzlich unwirksam. Soweit der TV zugleich Miterbe ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Erblasser eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB haben wollte, auch wenn damit ein Interessenkonflikt verbunden ist. In einem solchen Fall kann er das ihm nach seinem eigenen Teilungsplan Zugeteilte annehmen und insbesondere Grundstücke an sich selbst auflassen.
7. Kosten
Rz. 567
Die Kosten der Auseinandersetzung samt Auslagen (evtl. für Grundstückswertgutachten) treffen den Nachlass und damit die Erben (§§ 2218, 670 BGB).
8. Besonderheiten bei der Zuteilung von Grundstücken
Rz. 568
Hat der Erblasser einem Miterben oder einem Dritten ein Grundstück vermächtnisweise zugewandt, so erklärt der TV die Auflassung mit dem Empfänger aufgrund seiner Verfügungsbefugnis nach § 2205 BGB. Es handelt sich um die Bereinigung einer Nachlassverbindlichkeit im Rahmen von § 2046 BGB.
Rz. 569
Sieht eine vom Erblasser getroffene Teilungsanordnung vor, dass einem Miterben ein Grundstück zu übertragen ist, so erklärt der TV zusammen mit dem Miterben die Auflassung, ohne dass es zuvor des Abschlusses eines schuldrechtlichen Vertrages in notarieller Form bedürfte, weil der Verpflichtungsgrund für die Übertragung in der letztwilligen Teilungsanordnung des Erblassers liegt. Auf diese Weise kann durch privatschriftliches Testament eine Grundstücksübertragungsverpflichtung (§ 2247 BGB) geschaffen werden.
Rz. 570
Das Gleiche gilt, wenn der TV den Nachlass nach billigem Ermessen oder nach Gesetz aufteilt und dabei einem Miterben ein Nachlassgrundstück zuweist. Auch dabei gilt § 311b Abs. 1 BGB nicht.
Rz. 571
Bei der Auflassung wirkt der Erwerber selbst mit. Der TV überträgt das Grundstück auf den Miterben in Ausführung des Teilungsplans und in Anrechnung auf dessen Auseinandersetzungsguthaben. Darin liegt die causa für den Eigentumsübergang.
9. Genehmigung des Familiengerichts bzw. des Betreuungsgerichts
Rz. 572
Soweit minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen an der Nachlassauseinandersetzung beteiligt sind, ist eine Genehmigung des Familiengerichts für Minderjährige (§ 1643 BGB) bzw. des Betreuungsgerichts für unter Betreuung Stehende nicht erforderlich, weil der Teilungsplan kein Vertrag ist, sondern diesen ersetzt. Etwas anderes gilt, wen...