Ralf Mangold, Walter Krug
I. Gesetzliche Regelung
Rz. 529
Beim Tod eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft wird die Gesellschaft nach der gesetzlichen Regelung aufgelöst (§ 727 BGB). Damit wandelt sich die Gesellschaft kraft Gesetzes in eine Liquidationsgesellschaft um. Die Erben werden Mitglieder der Liquidationsgesellschaft.
Die Folgen sind:
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Der dem Erblasser zustehende Gesellschaftsanteil fällt in den Nachlass und steht damit den Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zu. |
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Das auf den Anteil des Erblassers entfallende Auseinandersetzungsguthaben ist bei der Erbteilung unter den Erben aufzuteilen. Bzw. die sich daraus ergebende Forderung ist einzuziehen und der Erlös zu teilen. |
II. Fortsetzungsregelung
Rz. 530
Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Damit wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern – ohne Teilnahme der Erben des Verstorbenen – fortgesetzt. Im Hinblick auf die bis 30.6.1998 geltende gesetzliche Regelung, wonach die OHG bzw. KG beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst wurde (§§ 131 Nr. 4; 161 Abs. 2 HGB), enthalten viele Gesellschaftsverträge eine sog. Fortsetzungsklausel. Eine Möglichkeit gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung ist und war in §§ 736 BGB, 138 HGB vorgesehen.
Rechtswirkungen der gesetzlich geregelten Fortsetzung bzw. der vertraglich vereinbarten Fortsetzungsklausel:
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Die Beteiligung des Erblassers wächst den übrigen Gesellschaftern an (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB, 105 Abs. 2 HGB), |
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Den Erben steht als Gesamthänder der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben und auf Freistellung von den Gesellschaftsschulden zu. |
Rz. 531
Zur Höhe des Auseinandersetzungsguthabens: Es errechnet sich grundsätzlich nach dem wirklichen Wert der Beteiligung unter Berücksichtigung aller stillen Reserven und des good will im Zeitpunkt des Erbfalls, also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser (genauer: die Miterben) ausscheidet. Zur Wertermittlung ist eine Gesamtbewertung des ganzen Unternehmens vorzunehmen, die in aller Regel nicht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist.
Rz. 532
Die meisten Gesellschaftsverträge sehen vor, dass bei der Ermittlung des Werts des Auseinandersetzungsguthabens für die Erben die Faktoren good will und know how den Firmenwert nicht mitbestimmen sollen. In diesem Fall spricht man von Buchwertklausel.
III. Nachfolgeklauseln
Rz. 533
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Sondererbfolge ermöglichen es dem Erblasser und den Gesellschaftern, durch Gesellschaftsvertrag und dazu konforme Verfügung von Todes wegen vorzusehen, dass alle Erben oder einzelne von ihnen die Gesellschaft anstelle des Erblassers mit den verbliebenen Gesellschaftern fortsetzen (sog. einfache bzw. qualifizierte Nachfolgeklausel).
Rz. 534
Mit der Vereinbarung einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag ist ausgesagt, dass der Gesellschaftsanteil in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 727 Abs. 1 BGB, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB vererblich ist.
Rz. 535
Folgen nach dem Gesellschaftsvertrag und aufgrund erbrechtlicher Legitimation alle Erben entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlass (einfache Nachfolgeklausel) oder nur einzelne bestimmte Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel) in die Gesellschaft nach, so geschieht dies bei Personengesellschaften ipso iure; ein Aufnahmevertrag mit ihnen wird also nicht geschlossen. Der Geschäftsanteil geht mit allen Bestandteilen als Teil des Nachlasses gem. § 1922 BGB auf die Erben über. Die Erben können über den Eintritt in die Gesellschaft nur zusammen mit der Annahme der ganzen Erbschaft entscheiden, wobei die Nachfolge in die Gesellschafterstellung sich als Teil der Erbfolge nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts richtet.
Rz. 536
Damit vollzieht sich ein automatisches Splitting unter den eintretenden Miterben, das letztlich auf eine kraft Gesetzes (kraft Richterrechts) stattfindende teilweise Nachlassauseinandersetzung – in Bezug auf den Gesellschaftsanteil – hinausläuft. Mit der Annahme der Erbschaft treffen den Erben die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten.
Für minderjährige eintretende Erben ist eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Lediglich bei Ausschlagung der Erbschaft für den Minderjährigen gilt die Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1643 BGB. Mit der Annahme der Erbschaft treffen den Erben die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten.
Rz. 537
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn bei einer Kapitalgesellschaft mehrere Erben entsprechend ihrer Beteiligung (in Erbengemeinschaft, § 18 Abs. 1 GmbHG) am Nachlass in die Beteiligung im Erbwege nachfolgen. Handelt es sich um eine – auch bei Kapitalgesellschaften mögliche – qualifizierte Nachfolgeklausel, ist allerdings ein rechtsgeschäftlicher Übertragung...