Ralf Mangold, Walter Krug
I. Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auseinandersetzung
Rz. 552
Der Testamentsvollstrecker (TV) hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, unter den Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses "nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a BGB zu bewirken, falls der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2204 BGB)."
Kommt der TV dieser Pflicht nicht nach, so kann er von den Erben dazu verklagt werden. Die Auseinandersetzung hat unverzüglich nach dem Erbfall bzw. zu dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.
Rz. 553
Besteht die Testamentsvollstreckung nur an einem Erbteil, so kann der Testamentsvollstrecker von den übrigen Erben die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung verlangen. Der TV, der Auseinandersetzungsbefugnis hat, kann nicht die Vermittlung der Auseinandersetzung durch das Nachlassgericht nach §§ 363 ff. FamFG beantragen. Vielmehr hat er selbst die Auseinandersetzung vorzunehmen.
Rz. 554
Ist der TV selbst Miterbe (bspw. als überlebender Ehegatte), so hindert ihn das nicht daran, die Auseinandersetzung vorzunehmen. Auch für den TV gelten die allgemeinen Regeln über die Art und Weise der Auseinandersetzung. Aber der Erblasser kann ihm auch gestatten, die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu bewirken (§ 2048 S. 2 BGB).
II. Die Auseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker nach den gesetzlichen Regeln
Rz. 555
Zur Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten ist der Nachlass in Geld umzusetzen (§§ 2046, 755 BGB). Bei streitigen oder nicht fälligen Verbindlichkeiten ist der erforderliche Betrag zurückzubehalten.
Rz. 556
Der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss des Nachlasses ist unter die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile unter Berücksichtigung von Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen zu verteilen.
Rz. 557
Soweit Teilung in Natur (§ 752 BGB) ausgeschlossen ist und der TV nicht aufgrund seines Verfügungsrechts einzelne unteilbare Gegenstände auf die Erben übertragen will, kann er den Nachlass nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Wege des freihändigen Verkaufs verwerten. Er kann sie natürlich auch an einzelne Miterben verkaufen (was in der Praxis nicht selten geschieht).
Rz. 558
An die für den Fall der Uneinigkeit der Erben geschaffene Vorschrift des § 753 BGB, die den Verkauf nach den Regeln des Pfandverkaufs, also durch Versteigerung beweglicher Sachen und die Zwangsversteigerung von Grundstücken (nach §§ 180 ff. ZVG) vorsieht, ist der TV nicht zwingend gebunden.
Rz. 559
Falls doch zwangsversteigert werden soll, so kann nur der TV den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen.
III. Der Teilungsplan des Testamentsvollstreckers
1. Verfahren
Rz. 560
Der TV hat nach Befriedigung der Nachlassgläubiger einen Teilungsplan aufzustellen und für verbindlich zu erklären. Vor der Ausführung des Planes sind die Erben zu hören (rechtliches Gehör, § 2204 Abs. 2 BGB).
2. Wirkungen des Teilungsplans
Rz. 561
Der Teilungsplan ersetzt den Auseinandersetzungsvertrag unter den Miterben und wirkt verpflichtend und berechtigend für und gegen die Erben. Er bindet TV und Erben erst, wenn der TV ihn für verbindlich erklärt hat, mit anderen Worten: wenn er erklärt hat, dass die Teilung nach diesem Plan zu geschehen habe. Den bindend gewordenen Teilungsplan kann der TV nicht mehr einseitig rückgängig machen, wohl aber dann, wenn sich TV und alle Erben einig sind.
Rz. 562
Der Plan selbst hat noch keine unmittelbar dingliche Wirkung. In Vollzug des Plans und kraft seiner Verfügungsmacht aus § 2205 BGB überträgt der TV dinglich zum Zweck der Teilung unter den Erben die einzelnen Nachlassgegenstände auf den jeweiligen Erben. Dazu ist er auch befugt, wenn ein Miterbe widersprochen hat.
3. Ungesetzlicher Teilungsplan
Rz. 563
Der Teilungsplan kann wegen Ungesetzlichkeit oder offenbarer Unbilligkeit von jedem Miterben durch Klage gegen den TV angefochten werden, ohne dass er seine Miterben verklagen muss.
Vorläufiger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung auf Untersagung der Ausführung des Teilungsplans.
4. Formvorschriften
Rz. 564
Die für den jeweiligen Nachlassgegenstand geltenden besonderen Übertragungsvorschriften sind zu beachten (Auflassung bei Grundstücken, Einigung und Übergabe bei bewegl. Sachen). Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht u.U. eine Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG.
5. Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers
Rz. 565
Setzt sich der TV über die Anordnungen des Erblassers hinweg, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der von ihm aufgestellte Teilungsplan ist dann unverbindlich (notfalls per Feststellungsklage klärbar). Die Konsequenz hieraus: Die Leistungen an die Erben sind ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Den Rückgewähranspruch kann jeder Miterbe nach § 2039 BGB geltend machen.
6. Selbstkontrahieren des Testamentsvollstreckers
Rz. 566
Bei der Rechtsübertragung kann der TV grundsätzlich nicht beide S...