Rz. 344

Bei Vertretung eines Beteiligten (§ 9 ZVG) erhält der Rechtsanwalt folgende Gebühren:

allgemeine Verfahrensgebühr 0,4-Gebühr nach Nr. 3310 Nr. 1 VV RVG,
für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins 0,4-Gebühr nach Nr. 3312 VV RVG,
für die Mitwirkung am Verteilungsverfahren 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 VV RVG.

Gegenstandswert: § 26 RVG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?