Rz. 344
Bei Vertretung eines Beteiligten (§ 9 ZVG) erhält der Rechtsanwalt folgende Gebühren:
▪ | allgemeine Verfahrensgebühr 0,4-Gebühr nach Nr. 3310 Nr. 1 VV RVG, |
▪ | für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins 0,4-Gebühr nach Nr. 3312 VV RVG, |
▪ | für die Mitwirkung am Verteilungsverfahren 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 VV RVG. |
Gegenstandswert: § 26 RVG.
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