Rz. 197
Für den Missbrauch einer postmortalen Vollmacht gelten nach der in der Rechtsprechung vertretenen h.M. die allgemeinen Grundsätze zum Missbrauch der Vollmacht.[225] Darüber hinaus wird bei einer postmortalen Vollmacht für einen Missbrauch vorausgesetzt, dass das Handeln des Vertreters sich ausnahmsweise als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242 BGB) oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB). Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, lasse sich nur anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles beantworten. Dabei könne nicht allein auf die Interessen der Erben abgestellt werden, vielmehr wirkten die Interessen des Erblassers fort und seien deshalb ebenfalls zu berücksichtigen.[226]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen