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Für den Missbrauch einer postmortalen Vollmacht gelten nach der in der Rechtsprechung vertretenen h.M. die allgemeinen Grundsätze zum Missbrauch der Vollmacht.[225] Darüber hinaus wird bei einer postmortalen Vollmacht für einen Missbrauch vorausgesetzt, dass das Handeln des Vertreters sich ausnahmsweise als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242 BGB) oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB). Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, lasse sich nur anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles beantworten. Dabei könne nicht allein auf die Interessen der Erben abgestellt werden, vielmehr wirkten die Interessen des Erblassers fort und seien deshalb ebenfalls zu berücksichtigen.[226]

[225] BGH NJW 1995, 250, 251.
[226] BGH NJW 1969, 1246; BGH FamRZ 1985, 693; MüKo/Ellenberger, § 168 Rn 20; Palandt/Weidlich, vor § 2197 Rn 9; Trapp, ZEV 1995, 314, 317; Horn, Strategien bei Vollmachtsmissbrauch und Optionen bei der Gestaltung, ZEV 2016, 373.

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