Rz. 13

Keine Herausgabepflicht qua Gesetz besteht für eine Ausstattung (§ 1624 BGB).[25]

Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, grundsätzlich nicht als Schenkung, es sei denn, die Zuwendung übersteigt das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen von Vater oder Mutter, entsprechende Maß im Zeitpunkt der Zuwendung (vgl. § 1624 Abs. 1 BGB). Diesen Zuwendungen wird in der Praxis wenig Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl darin sehr wohl Gestaltungspotential liegt.[26]

 

Rz. 14

Ausstattung ist auch das, was einem Kind zur Verbesserung seiner Wirtschaft oder Lebensstellung zu dem Zweck zugewendet wird, ihm eine auskömmliche Lebensstellung zu ermöglichen.[27] Selbst das zur Sicherung des Bestandes der Ehe Gegebene, z.B. die Deckung der Schulden des Schwiegersohnes,[28] ist Ausstattung. Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung sind:

Grundstücksnutzungsrechte,[29]
Recht auf freie Wohnung,[30]
Einrichtung eines Betriebes,
einmalige Kapitalzuwendungen.

Voraussetzung einer Ausstattung ist nicht deren objektive Notwendigkeit, sondern nur die subjektive Zielrichtung. Wenn neben dem Motiv der Ausstattung noch andere Motive maßgeblich sind, so ist dies unschädlich.[31] Bei Unaufklärbarkeit des Verwendungszwecks kann § 1624 BGB subsidiärer Rechtsgrund sein.[32]

 

Rz. 15

Die Ausstattung ist auch nicht zeitlich gebunden. Sie kann vor oder nach der Eheschließung versprochen oder gegeben werden.[33]

Zu beachten ist bei § 1624 BGB die Grenze der den Verhältnissen der Eltern angemessenen Ausstattung. Übermäßige Ausstattungen sind – sofern die Merkmale des § 516 BGB vorliegen – Schenkungen, d.h., es liegen dann zwei Rechtsgeschäfte vor: eines unterhalb des Übermaßes, das Ausstattung ist, und eines oberhalb, das Schenkung ist.[34]

Von besonderem Interesse in diesem Zusammenhang ist, dass Literatur und Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Vertragspartner kraft Vertragsfreiheit bestimmen können, dass auch das Übermaß als Ausstattung angesehen werden soll. Ob damit die Rechtsfolge des § 528 BGB ausgeschlossen werden kann, scheint aber sehr fraglich. Letztlich scheint bei genauer Betrachtungsweise hier noch ein nutzbares Potential zu liegen, wobei die erbrechtlichen Konsequenzen einer solchen Ausstattung (§§ 2050 Abs. 1, 2316 Abs. 3 BGB) im Gegenzug sorgfältig dagegen abzuwägen sind.

[25] Mit Mustern von Hoyenberg, Vorweggenommene Erbfolge, 6. Kap., S. 251 ff.; Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, Kap. 1 Rn 265 ff.; Heinemann/Fackelmann, Kölner Formularbuch Grundstücksrecht, Kap. 6 Rn 233 ff.
[26] Vgl. Knodel, ZErb 2006, 225 f.
[27] RG HRR 1929 Nr. 608.
[28] RG v. 27.6.1912 – Az.: IV 637/11, JW 1912, 913.
[29] RG v. 30.3.1928 – Az.: III 504/26, RGZ 121, 11, 13.
[30] RG Warn 1920 Nr. 98; RG HRR 1929 Nr. 608; vgl. Everts, MittBayNot 2011, 107, 109.
[31] BGH v. 26.5.1965 – Az.: IV ZR 139/64, BGHZ 44, 91; Waldner, Vorweggenommene Erbfolge, Rn 8; Palandt/Götz, § 1624 Rn 1.
[32] AG Stuttgart v. 25.2.1998 – Az.: 23 F 1157/97, NJW-RR 1999, 1449 = FamRZ 1999, 655.
[33] RG v. 3.5.1906 – Az.: IV 508/05, JW 1906, 426.
[34] Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 2 Rn 216 ff.

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