Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 174
Der Beschenkte ist verpflichtet, die Herausgabe des Geschenkes an den Schenker – bzw. das Sozialamt – nach den Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts (§§ 818–822 BGB) zu leisten (vgl. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB). Es ist also stets zu prüfen, ob der Beschenkte tatsächlich (noch) bereichert ist. Ist der Wert eines Geschenkes erschöpft, ist der Beschenkte nicht mehr bereichert und er kann – soweit er nicht schon verschärft haftet – Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB geltend machen.
Für die Frage, wann der Wert eines Geschenkes erschöpft ist, kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es spielt dabei keine Rolle, ob rechtssystematisch von einer gemischten Schenkung oder von einer Schenkung unter Auflage auszugehen ist. Entscheidend kommt es darauf an, dass dasjenige, was der Beschenkte als Leistung erbringt oder als Belastung erdulden muss, wie z.B. Altenteils-, Wohnrecht- und Nießbrauchsvereinbarungen, anspruchsmindernd wirkt. Je höher der wirtschaftliche Wert der "Gegen"-Leistung, desto eher ist der Wert des Anspruchs erschöpft.
Rz. 175
Hinsichtlich der Entreicherung ist nicht nur auf den Schenkungsgegenstand, sondern auf die gesamte Vermögenslage abzustellen. Abzugsfähig sind z.B. eigenen Aufwendungen des Beschenkten auf den Schenkungsgegenstand. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der Zug um Zug gegen Herausgabe zu erfüllen ist, mindert den Herausgabeanspruch. Dabei kommen alle Verwendungen – egal ob notwendig oder nützlich – auch wenn sie nicht zu einer Werterhöhung geführt haben oder nicht mehr werterhaltend vorhanden sind, wertmindernd zum Abzug. Ausgaben und sonstige Vermögensnachteile, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermögenstransfer stehen oder im Vertrauen auf die Endgültigkeit des Vermögenszuwachses gemacht wurden, sind abzugsfähig. Entreichernd wirken:
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Reparatur-/Renovierungskosten |
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gewöhnliche Unterhaltungskosten |
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Kosten des Erwerbs einschließlich Beurkundungskosten |
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steuerliche Mehrbelastungen. |
Der Aufwand für freiwillige Betreuungs- und Pflegeleistungen soll nach Auffassung der Rechtsprechung dagegen im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB keine Berücksichtigung finden.
Dem Beschenkten bleiben die Rechte zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen im Rahmen des § 406 BGB erhalten.
Rz. 176
Hat der Beschenkte das Geschenk in der Zwischenzeit an einen Dritten entgeltlich weiterveräußert und den Verkaufserlös ausgegeben, so ist er gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der §§ 814 Abs. 4, 819 BGB vorliegen.
Hat der Beschenkte dagegen das Geschenk an einen Dritten unentgeltlich weitergegeben, so führt die Inbezugnahme von § 822 BGB dazu, dass auch der Dritte zur Herausgabe verpflichtet ist. Das stellt für den Bedürftigen eine sozialhilferechtlich erhebliche Einkommensposition dar.
Auch die Weitergabe des Geschenkes durch den Beschenkten an seinen Ehegatten im Wege einer unbenannten Zuwendung führt nicht von der Rechtsfolge weg. Wenn der Dritte den Gegenstand als unbenannte Zuwendung erhalten hat, wird § 822 BGB analog angewendet, da es nach der Rechtsprechung des BGH nicht von der güterrechtlichen Einordnung der Zuwendung abhängen kann, ob der Gläubiger, der außerhalb dieser güterrechtlichen Beziehung steht, einen Herausgabeanspruch hat oder nicht.