Rz. 140

Kennt man den Stundenlohn, so kennt man immer noch nicht den Aufwand, wenn er nicht ausdrücklich festgelegt wurde. Fraglich ist, ob man nur eine Schätzung (z.B. wie bei § 287 Abs. 2 ZPO) vornehmen und dazu nicht Hilfsüberlegungen aus anderen Bereichen heranziehen kann, insbesondere um den eigenen Tatsachenvortrag schlüssig zu machen.

Schlüssig ist ein Pflegeaufwand dargetan, wenn man belegen kann, inwieweit eine festgestellte Pflegebedürftigkeit die Pflegeperson zeitlich eingebunden hat.

 

Rz. 141

Die grundsätzliche Pflicht zur Vollzeiterwerbsverpflichtung im SGB II ist nach § 10 Nr. 4 SGB II reduziert oder entfällt, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Das hängt von der Pflegeintensität ab.[347] Diesen Gedanken kann man fruchtbar machen, denn die Bundesagentur für Arbeit hat – abhängig vom jeweiligen Pflegegrad – Hinweise zur zeitlichen Einbindung einer Pflegkraft herausgegeben und in der folgenden Tabelle zusammengefasst, inwieweit ihr daneben noch andere Tätigkeiten überhaupt zumutbar sind.

 

Rz. 142

[347] Vgl. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II = www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba015846.pdf.

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