Dr. Gudrun Doering-Striening
aa) Leistungen des Zuwendungsempfängers
Rz. 123
Als Gegenleistungen für eine Zuwendung kommen in der Praxis zumeist in Betracht:
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Leibrenten und dauernde Lasten |
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Zahlung von Gleichstellungsgeldern/Leistungen des Bereicherten an eine dritte Person |
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z.B. Sach- und Dienstleistungen, z.B. in der Form der Pflegeverpflichtungen, also in der Übernahme von Verpflichtungen, die den Zuwendungsempfänger im Interesse des Zuwendenden in seiner Lebensführung einschränken |
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der Verzicht auf das Erbrecht-/Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB) |
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bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen, deren Fälligkeit mit der Zuwendung vermieden oder erledigt wurden. |
Rz. 124
Zur Vermeidung von Schenkungsrückforderungsansprüchen ist es sinnvoll und notwendig, bei der vertraglichen Gestaltung wie bei der Rechtsverteidigung sein Augenmerk auf die "Gegenleistungen" des Erwerbers zu richten. Gegenleistungen sollen in der notariellen Übertragungsurkunde möglichst exakt bezeichnet werden.
Dabei ist "Gegen"-Leistung hier und in diesem Zusammenhang nicht unbedingt rechtstechnisch zu verstehen.
Muster für Übergaben mit "Gegen"-Leistungen bzw. wertmindernden Belastungen/Auflagen, insbesondere im Kontext vorweggenommener Erbfolge, finden sich vielfach, beispielsweise für:
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Abstandsgeld |
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Leibrente |
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Reallast |
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dauernde Last |
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Gleichstellungsgeld |
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Übernahme von Grundpfandrechten mit zugrunde liegenden Verbindlichkeiten |
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Altenteil (Hofübergabe) |
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Vorbehaltenes Nießbrauchs-/Wohnungs-/Mitbenutzungsrecht |
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Rückforderungsrechte. |
bb) Bewertungsfragen der Gegenleistungen des Zuwendungsempfängers (Beispiel Pflege und Betreuung)
Rz. 125
"Bereicherung" im Sinne des Schenkungsrechts ist eine objektive, im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellende Vermögensmehrung, die durch einen Vermögensvergleich vor und nach der Schenkung festzustellen ist. Um auf der objektiven Ebene zu einem Wertunterschied zwischen dem Zuwendungsgegenstand und den Leistungen des Zuwendungsempfängers zu kommen, bedarf es zunächst einer objektiven Ermittlung des Werts.
Bei einer Verpflichtung zu "Pflege und Wart" im Rahmen eines Altenteils/Leibgedings nimmt die Rechtsprechung in der Regel eine Schenkung unter Auflage an. Außerhalb einer solchen Fallkonstellation wird das nicht thematisiert. Die übernommene Pflege- und/oder Betreuungsleistung wird hier in einer der vorstehend dargestellten Formen in einer rechtlichen Abhängigkeit zur Zuwendung gesehen und die Zuwendung damit als entgeltlich angesehen. Sie gilt die Zuwendung ganz oder teilweise ab und kann insoweit den Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB zu Fall bringen.
Rz. 126
Letztlich ist es für die Bewertung der erbachten Leistung irrelevant, ob die Leistung als Auflage oder als Ge...