Rz. 100

Wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht abzuwenden ist, muss der Rechtsanwalt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Auge haben, also die frühzeitige Darstellung der Problematik der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und die Vorbereitung auf die Begutachtung der Fahreignung (vgl. im Einzelnen § 8 Rdn 27 ff.).

 

Praxistipp

Es kann unter Umständen sinnvoll sein, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, um eine Milderungsmöglichkeit beim Strafgericht zu bewirken. Häufig sind die zuständigen Staats- bzw. Amtsanwaltschaften auch bereit, einer Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen, wenn auf die Fahrerlaubnis gerade bei älteren Mandanten sogar endgültig verzichtet wird. So kann der ggf. ohnehin dräuende Entzug mitsamt den auflaufenden Kosten vermieden und zugleich das Strafverfahren damit "gesichtswahrend" beendet werden.

 

Rz. 101

Schließlich ist daran zu denken und zu beachten, dass die Verteidigung und Vertretung bei drohender Führerscheinmaßnahme im Straf- oder Bußgeldverfahren zu unterscheiden ist von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde.

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