Rz. 1

Bei der Führung eines Mandates, bei dem für den Mandanten eine strafrechtliche Fahrerlaubnismaßnahme droht oder gegeben ist, muss der Verteidiger sich der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten bewusst sein. Der Rechtsanwalt sollte bereits zu Beginn des Mandates im ersten Gespräch mit seinem Mandanten klären, wie die individuellen Belange des Mandanten sich auf die Wichtigkeit der Angelegenheit für ihn feststellen lassen. Dies ist insofern wichtig, als dann an späterer Stelle bei der Ermessensausübung nach § 14 RVG diese individuellen Besonderheiten in der Abrechnung eingestellt werden müssen, zumal ja auftragsgemäß gegenüber dem Mandanten abzurechnen ist.

Selbstverständlich ist die Strafverteidigung im Verkehrsrecht keine Angelegenheit, die "en passant" bearbeitet werden sollte. Der Gesetzgeber hat mit seinen jüngsten Gesetzesänderungen[1] Verhalten im Straßenverkehr, das bis dato bußgeldrechtlich oder gar nicht geahndet wurde, in das Strafgesetzbuch eingearbeitet. Es sind deshalb vielmehr grundlegende Kenntnisse der Strafverteidigung erforderlich, die beispielsweise die Wirkungsweise der jeweiligen Qualifikation der bei dem Mandanten gegebenenfalls vorliegenden Verstöße zum Inhalt haben sollte:

[1] Weitreichende prozessuale Folgen hat das Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung von Strafverfahren wie auch das Strafrechtsänderungsgesetz zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr, noch knapp in der 18. Legislaturperiode vom Bundesrat verabschiedet.

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