Rz. 4

Darüber hinaus ist hinsichtlich des Vorwurfes eine rechtliche Überprüfung vorzunehmen.

 

Rz. 5

Im Straßenverkehrsstrafrecht gelten Straf- und Bußgeldvorschriften, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Wichtig sind folgende:

Strafgesetzbuch (StGB),
Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

sowie im Bereich der Berufskraftfahrer das Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz (GüKG, PBefG).

Häufig erfolgreich sind bei mehreren Verstößen die Prüfungen, ob Tateinheit oder aber Tatmehrheit vorliegt:[3]

 

Rz. 6

Denn liegt Tateinheit vor, wird lediglich die höchste Punktzahl verschiedener Verstöße zugrunde gelegt und es erfolgt keine Addition. Anders sieht dies bei der Tatmehrheit aus, bei der jede Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit für sich zählt und dann am Ende addiert wird. Insoweit es argumentativ möglich ist, sollte auch der Versuch unternommen werden, gegebenenfalls Teilakte oder einzelne Taten – die unter Umständen auch nur schwer nachweisbar sind – im Hinblick auf eine Tat einzustellen. Dies wird in der Regel allerdings nur möglich sein, wenn mit den anderen am Verfahren Beteiligten auch der Kontakt gesucht wird.

 

Rz. 7

Die entscheidende Frage des Mandanten bei zwei gleichzeitig, aber separat anhängigen Verfahren kann daher auch lauten, ob nur ein Fahrverbot vollstreckt werden darf. Die grundlegenden Leitsätze[4] lauten auf die Vorlagefrage "Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander – zu verhängen?":

Zitat

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

 

Hinweis

Der Gesetzgeber hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die Beantwortung der Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote bei gleichzeitiger Rechtskraft nach der hierzu maßgeblichen BGH-Entscheidung auf neue Grundlagen stellt. Es heißt dann in einem neuen § 25 Abs. 2b STVG-E, um eine Nacheinandervollstreckung mehrerer Fahrverbote zu ermöglichen:[5]

"Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist aufgrund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist aufgrund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend."

[3] Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, § 5 Rn 22 ff.
[5] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze vom 19.12.2016.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge