Rz. 84
Es soll trotz der noch zum Ende der 18. Legislaturperiode erfolgten Gesetzesänderung[85] auf etwaige Beweisverwertungsverbote im Lichte der Verfassungsrechtsprechung knapp hingewiesen werden:
Zunächst gilt wie bei anderen Beweisen auch das Gebot, die Beweise einzeln und jeweils für sich zu überprüfen:
▪ | Wer hat den Beweis erhoben? |
▪ | Wie ist die Tatsache festgestellt? |
▪ | Sind gesetzliche Regeln der Beweisgewinnung eingehalten? |
▪ | Ist eine Beweismanipulation ausgeschlossen? |
Rz. 85
Da bis zum Erlass des Gesetzes noch ein Richtervorbehalt bestand, ist auf die Entscheidungen des BVerfG vom 16.6.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11 ausdrücklich hinzuweisen, die diesem zur Wirksamkeit verhelfen. Sobald Ermittlungsbehörden den zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichter durch Antragstellung mit der Sache befasst haben, endet ihre Eilzuständigkeit. Nach dem Antrag der Ermittlungsbehörde verbleibt die Zuständigkeit bei Gericht, wobei die Gefahr des Beweismittelverlusts unerheblich ist, wenn Nachermittlungen gefordert wurden und schriftliche Antragsunterlagen vorliegen.
Die Prüffolge ist dann im Folgenden:
▪ | Ist der Richter unerreichbar?
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▪ | Neue Umstände
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Gesetzt den Fall, dass die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt worden sind, ist ein frühzeitiger Widerspruch gegen die dann rechtswidrige Blutentnahme erforderlich.
Nunmehr ist mit den neuen §§ 46 Abs. 4 S. 2 OWiG, 81a Abs. 2 StPO geregelt, dass die Entnahme ohne richterlichen Beschluss erfolgen darf, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine dort aufgeführte (Verkehrs-)Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Es ist davon auszugehen, dass einerseits die Tatsachen auch dokumentiert werden müssen, andererseits die Anordnung über eine Verkehrskontrolle eben leichthin diesen Charakter haben wird. Anderenfalls gilt wieder der Richtervorbehalt und es gelten die obigen Ausführungen.
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