a) Widerruf der Vollmacht
Rz. 219
Die vom Erblasser erteilte transmortale oder postmortale Vollmacht kann von jedem Erben, auch während einer bestehenden Erbengemeinschaft und trotz angeordneter Testamentsvollstreckung, jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf der Vollmacht kann nur durch entsprechende erbrechtliche Strafklauseln und Auflagen oder durch die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht verhindert werden. Die Erteilung einer abstrakten, unwiderruflichen Generalvollmacht über den Tod hinaus wird andererseits wegen der nicht zu billigenden Knebelung der Erben und der damit verbundenen Umgehung der Testamentsvollstreckung als sittenwidrig angesehen. Im Zweifel hat der Bevollmächtigte seine Befugnisse unter Wahrung der Interessen des Erben auszuüben.
Dazu der BGH im Falle einer transmortalen Bankvollmacht:
Zitat
"Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers, also des Erben, aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. Sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto setzt die Veränderung der vertraglichen Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank mit allen betroffenen Kontoinhabern voraus. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass der Inhaber einer Kontovollmacht, der – anders als etwa der Mitinhaber eines Oder-Kontos – selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern."
b) Bevollmächtigter als Alleinerbe des Vollmachtgebers
Rz. 220
Allerdings erlischt eine transmortale Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. In einem solchen Fall ist mit dem Erbfall der Nachlass mit dem Eigenvermögen des Erben zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen und sind die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Erblasser und Alleinerbe erloschen; die Ausnahmen hiervon sind einzeln im Gesetz geregelt, liegen hier aber nicht vor.
c) Kraftloserklärung der Vollmacht
Rz. 221
Der Vollmachtgeber kann gem. § 176 BGB die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der ZPO veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam. Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als auch das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde. Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
Rz. 222
Bei § 176 BGB handelt es sich um reines Verfahrensrecht, so dass weder materielle Fragen des Rechts zum Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber noch für eine im Inland zu bewirkende Zustellung der Erklärung des Vollmachtgebers die Regeln des internationalen Privatrechts zu prüfen sind.