Rz. 207

§ 9 Abs. 1 PartGG stellt die Regel auf, dass auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft die §§ 131144 HGB entsprechend anzuwenden sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Daneben finden subsidiär gem. § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Für die Rechtsnachfolge beim Tod eines Partners enthält allerdings § 9 Abs. 2 PartGG eine wichtige abweichende Regelung. Danach bewirkt u.a. der Tod eines Partners nicht die Auflösung der Partnerschaft, sondern nur dessen Ausscheiden aus derselben.

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