Rz. 127

Im Gesetz ist auch die schuldrechtliche Surrogation geregelt, wie die Fälle der §§ 285 und 816 Abs. 1 S. 1 BGB zeigen. Bei der obligatorischen Surrogation besteht die Verpflichtung, die ursprüngliche Rechtslage am Ersatzgegenstand wiederherzustellen, während bei der dinglichen Surrogation der Ersatzgegenstand unmittelbar kraft Gesetzes in die Rechtsposition des ursprünglichen Gegenstands eintritt.

 

Rz. 128

Bei der schuldrechtlichen Surrogation findet ein Erwerb über das Vermögen eines Dritten statt, also ein Durchgangserwerb. Veräußert ein Nichtberechtigter einen Gegenstand und erwirbt der Erwerber gutgläubig, so steht der Veräußerungserlös nicht von selbst dem Eigentümer zu, vielmehr hat dieser nur einen schuldrechtlichen Anspruch nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf dessen Auskehrung. Die obligatorische Surrogation ist schwächer und bietet nicht den Bestandsschutz, den die dingliche Surrogation sicherstellen will.

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