aa) Begriff
Rz. 34
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB. Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Beurteilers in der gleichen Situation machen würde. Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahme die Interessen jedes Miterben "bestmöglich" oder optimal wahrt.
Zu Entscheidungen für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung lässt § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB einen Mehrheitsbeschluss der Miterben genügen, weil jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet ist, bei Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.
Rz. 35
Beispiele für ordnungsmäßige Verwaltung:
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Maßnahmen zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, |
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Abschluss von Werkverträgen für erforderliche Reparaturen an Nachlassgegenständen. |
bb) Mehrheitsbeschluss
Rz. 36
Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen berechnen sich nach der Größe der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB). Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen.
Rz. 37
Stimmrechtsausschluss eines Miterben
Bei der Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft besteht Stimmverbot für einen Miterben immer dann, wenn er in einem Konflikt zwischen eigenen Interessen und seiner Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung befangen ist, der so stark ist, dass die begründete Befürchtung besteht, der Miterbe werde seinen Eigeninteressen den Vorrang geben. Eine trotz Stimmverbots abgegebene Stimme ist nichtig.
Ein Miterbe ist von der Ausübung des Stimmrechts bei der Verwaltung des Nachlasses jedenfalls dann analog §§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen, wenn ihm selbst der Vorwurf nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gemacht wird.
Rz. 38
Ausgleichungspflichten wegen lebzeitiger Vorempfänge (§§ 2050 ff. BGB) werden bei der Größe des Erbteils nicht berücksichtigt.
Auf die Rechtsstellung der Miterben wirken sich Ausgleichungsrechte und -pflichten grundsätzlich nicht aus. Das Stimmrecht bei Maßnahmen der Verwaltung gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB richtet sich bis zur Auseinandersetzung nach den gesetzlichen (oder im Falle des § 2052 BGB den letztwillig verfügten) Erbquoten. Nur die Verteilung des Reinertrages nach § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB erfolgt bereits nach den gem. §§ 2050 ff. BGB bereinigten Teilungsquoten. Ist eine Verteilung nach den Erbquoten erfolgt, sind zu viel bezogene Früchte bei der Auseinandersetzung zu erstatten. Nachlassgläubigern gegenüber haften ausgleichungspflichtige und ausgleichungsberechtigte Miterben bei Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gem. § 2059 S. 1 BGB vor der Teilung mit ihrem nicht bereinigten Erbteil. Pfändet der Gläubiger den Anteil allerdings im Wege der Zwangsvollstreckung, erlangt er hinsichtlich der Ausgleichungsrechte und -pflichten dieselbe Stellung, die der Erbe hatte.
cc) Verpflichtung zur Werterhaltung der Haftungsmasse Nachlass
Rz. 39
Nur die Miterben haben über ihr Verwaltungshandeln Einfluss auf die Werterhaltung des Nachlasses als Haftungsgrundlage für die Nachlassgläubiger. Deshalb ist die darauf gerichtete Verpflichtung der Erben gesetzlich umfassend geregelt. Besonders die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sollen diesem Zweck dienen.
Folgende Charakteristika bestimmen eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung:
dd) Anspruch auf Zustimmung
Rz. 40
Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls im Klagewege durchgesetzt werden (vgl. das Muster Rdn 42), wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme zu richten ist, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss. Die Mitwirkungspflicht ist dann von Bedeutung, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wurde. Weigern sich nur einzelne Miterben, so sind nur sie zu verklagen. Für eine Klage geg...