Rz. 193

Im Gesetzgebungsverfahren wurde bereits erkannt, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. dem volljährig Gewordenen selbst zu empfehlen ist, ein Inventar über das Vermögen des Minderjährigen zum Stichtag seiner Volljährigkeit zu errichten, um die Vermutungen des § 1629a Abs. 4 BGB widerlegen zu können.[221] Für den Fall des Erwerbs von Todes wegen sieht das Gesetz in § 1640 BGB ohnehin eine Inventarerrichtungspflicht für die Eltern vor. Bei Erreichen der Volljährigkeit sind sie dem Kind nach § 1698 BGB zur Rechenschaft verpflichtet.

 

Rz. 194

Eine Inventarisierung des vorhandenen Vermögens ist noch aus einem anderen Grund empfehlenswert: In § 1629a BGB wird u.a. auf § 1991 BGB verwiesen. Dies hat zur Folge, dass der Volljährige nach §§ 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 1 und 662 ff. BGB den Gläubigern gegenüber wie ein Beauftragter für die Verwaltung und Erhaltung des bei seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens verantwortlich ist und nach § 666 BGB auch Rechnung zu legen hat.

[221] BT-Drucks 13/5624, S. 10.

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