I. Grundsatz
Rz. 25
Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Sie dient in erster Linie dem Zweck, nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten und Versilberung der Nachlassgegenstände durch Verteilung des Überschusses an die Erben aufgelöst zu werden (Zweckerreichung als Element der Gesamthandsgemeinschaft). Sie hat – im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften – keinen werbenden Zweck (wie etwa die Personenhandelsgesellschaften). Zwischen dem Erbfall und der endgültigen Auflösung der Gemeinschaft muss der Nachlass trotzdem sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hat sie einem Testamentsvollstrecker übertragen.
Nur wenige Bestimmungen hat das Gesetz über die Verwaltung des Nachlasses vorgesehen, nämlich die §§ 2038–2040 BGB. Im Übrigen verweist es in § 2038 Abs. 2 BGB auf einzelne Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft.
II. Begriff
Rz. 26
Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses, gleichgültig, ob es sich um Maßnahmen des Innenverhältnisses oder des Außenverhältnisses handelt.
Rz. 27
Nach außen gilt grundsätzlich das Prinzip gesamthänderischen Handelns, das nur ausnahmsweise durch Fälle gesetzlicher Stellvertretung bei Notmaßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durchbrochen wird.
Beispiele für Verwaltungsmaßnahmen:
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Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, |
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Begleichung laufender Verbindlichkeiten, |
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Fortführung eines Erwerbsgeschäfts, |
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Durchsetzung von Forderungen im Klageweg und der Abschluss eines Vergleichs hierüber. |
Keine Verwaltungshandlung ist der Widerruf einer Erblasservollmacht, die jeder Miterbe mit Wirkung gegen sich alleine widerruft.
Dazu der BGH:
Zitat
"… Die Vollmacht, die die Erben einem Miterben erteilen, ist also im Rechtssinn nicht eine einheitliche Vollmacht, sondern eine Vielzahl von Vollmachten. Dieser Beurteilung entspricht es, dass in einem Fall dieser Art der Widerruf der Vollmacht nicht eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB ist, die nur von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden könnte, sondern dass der Widerruf eine Angelegenheit eines jeden einzelnen Miterben ist, den jeder jeweils mit Wirkung für sich aussprechen kann (KG HRR 1937 Nr. 1368)."
Rz. 28
Benutzung der Nachlassgegenstände durch die Miterben:
Die Miterben regeln die Benutzung der einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenstände gem. §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.
Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt ist. Grundsätzlich kann gem. § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen die bzw. den anderen Miterben geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis einer beanspruchten Neuregelung ergibt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn durch die Nutzung eines der Miterben der andere von der Nutzung ausgeschlossen ist.
Der Zahlungsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB ergibt sich aus dem Anspruch eines Miterben, von dem anderen Miterben eine andere Benutzung und dem sich daraus ergebenden Entgelt. Wird eine bestimmte Benutzung gar nicht gefordert, so kann sich auch kein Entgeltanspruch ergeben.
Zwar wird ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung auch dann als gegeben angesehen, wenn die Miterben sich nicht einigen können, eine Auseinandersetzung beispielsweise durch den Verkauf der Sache aber nicht im wirtschaftlichen Interesse der Miterben liegt, oder auch, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft daran scheitert, dass sich für den Gegenstand kein Käufer findet. Dies kann aber nur gelten, wenn im Hinblick auf die jeweiligen Umstände für das Objekt eine anderweitige Nutzung begehrt wird, an deren Stelle eine Entschädigung in Geld treten kann.
Vgl. zu den Gebrauchsvorteilen auch Rdn 88.