Rz. 53

Die Amtsermittlungspflicht gilt auch im Beschwerdeverfahren, §§ 68 Abs. 3, 26 FamFG. Neues Vorbringen der Beteiligten kann auch eine neue Ermittlungspflicht des Gerichts auslösen. Dieses Vorbringen kann auch nicht als verspätet zurückgewiesen werden, da die Präklusionsvorschriften der ZPO, wie z.B. § 296 ZPO, vor dem Hintergrund der Amtsermittlungspflicht im FamFG-Verfahren nicht entsprechend anwendbar sind. Es besteht aber die Möglichkeit der Aussetzung des Erbscheinsverfahrens bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die zu ermittelnde Frage.[137]

[137] BayObLG FamRZ 1969, 676 auch für den Fall, dass der Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht anhängig ist.

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