Rz. 23

Antragsbefugt[44] ist

der Erbe,
auch der Miterbe, § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG (bislang § 2357 Abs. 1 S. 2 BGB),
der Erbschaftskäufer,[45] Anteilserwerber, § 2033 Abs. 1 BGB oder
der Erbeserbe.[46]

Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung steht dem Antragsrecht nicht entgegen.[47] Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls antragsbefugt.[48] Der Nacherbe[49] und der Ersatzerbe können den Antrag hingegen erst nach dem Anfall der Nach- bzw. Ersatzerbschaft stellen.

Daneben sind noch antragsbefugt:

der Testamentsvollstrecker,[50]
der Nachlassverwalter,
der Nachlassinsolvenzverwalter,
der Auseinandersetzungspfleger, § 364 FamFG,
der Abwesenheitspfleger, § 1911 BGB,
der Betreuer eines endgültigen Erben, §§ 1896, 1902 BGB und
der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte.[51]

Kein Antragsrecht besitzen dagegen:

der Vermächtnisnehmer,[52]
der Pflichtteilsberechtigte,[53]
der Auflagenbegünstigte (Auflagengläubiger),
der Käufer eines Nachlassgegenstandes,[54]
der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls[55] (auch nicht für einen Erbschein des Vorerben[56]),
das Finanzamt als Erbschaftsteuerstelle[57] und
der Nachlasspfleger,[58] § 1960 Abs. 2 BGB.

Hingegen können Nachlassgläubiger und Eigengläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung einen Erbschein beantragen, §§ 792, 896 ZPO. Entsprechendes gilt für die Teilungsversteigerung.[59] Zum Nachweis der Berechtigung genügt die Vorlage einer Ablichtung des Vollstreckungstitels; die einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht erforderlich.[60]

Bei den Kosten, die für die Erteilung des Erbscheins nach dem GNotKG anfallen, handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO.

Für den Fall, dass dem Erben bereits ein Erbschein erteilt wurde, muss der Gläubiger keinen weiteren Erbschein beantragen; er kann vielmehr eine Ausfertigung, § 357 FamFG, oder eine Abschrift oder Akteneinsicht zu verlangen, § 13 FamFG.[61]

Gegebenenfalls wird das Antragsrecht durch gesetzliche Vertreter[62] ausgeübt, z.B. von den Eltern für das Kind.

[44] Erman/Schlüter, § 2353 Rn 7 f; NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 35.
[45] RGZ 64, 173; Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 10; Erman/Schlüter, § 2353 Rn 8; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 17; a.A. MüKo/J. Mayer, § 2353 Rn 84.
[46] BayObLG FamRZ 1995, 1089.
[47] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 18.
[48] OLG Hamm NJW 1974, 1827.
[49] BGH FamRZ 1980, 563.
[50] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 18; Jauernig/Stürner, § 2353 Rn 4.
[51] Schlüter, Rn 569.
[52] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 41.
[54] Erman/Schlüter, § 2353 Rn 8.
[57] MüKo/J. Mayer, § 2353 Rn 91.
[58] Bezüglich des Nachlasses, auf den sich die Pflegschaft bezieht kein Antragsrecht; aber für den Nachlass an dem dem Erblasser ein Erbrecht zustand, BayOblG FamRZ 1991, 230, der Erbschein muss aber dann auf den Namen des ursprünglichen Erben beantragt werden.
[59] LG Essen Rpfleger 1986, 387.
[60] Vgl. Gottwald, § 792 ZPO Rn 8.
[61] BayObLG NJW-RR 1999, 805; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 40.
[62] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 45.

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