Rz. 23
Antragsbefugt[44] ist
▪ | der Erbe, |
▪ | auch der Miterbe, § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG (bislang § 2357 Abs. 1 S. 2 BGB), |
▪ | der Erbschaftskäufer,[45] Anteilserwerber, § 2033 Abs. 1 BGB oder |
▪ | der Erbeserbe.[46] |
Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung steht dem Antragsrecht nicht entgegen.[47] Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls antragsbefugt.[48] Der Nacherbe[49] und der Ersatzerbe können den Antrag hingegen erst nach dem Anfall der Nach- bzw. Ersatzerbschaft stellen.
Daneben sind noch antragsbefugt:
▪ | der Testamentsvollstrecker,[50] |
▪ | der Nachlassverwalter, |
▪ | der Nachlassinsolvenzverwalter, |
▪ | der Auseinandersetzungspfleger, § 364 FamFG, |
▪ | der Abwesenheitspfleger, § 1911 BGB, |
▪ | der Betreuer eines endgültigen Erben, §§ 1896, 1902 BGB und |
▪ | der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte.[51] |
Kein Antragsrecht besitzen dagegen:
▪ | der Vermächtnisnehmer,[52] |
▪ | der Pflichtteilsberechtigte,[53] |
▪ | der Auflagenbegünstigte (Auflagengläubiger), |
▪ | der Käufer eines Nachlassgegenstandes,[54] |
▪ | der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls[55] (auch nicht für einen Erbschein des Vorerben[56]), |
▪ | das Finanzamt als Erbschaftsteuerstelle[57] und |
▪ | der Nachlasspfleger,[58] § 1960 Abs. 2 BGB. |
Hingegen können Nachlassgläubiger und Eigengläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung einen Erbschein beantragen, §§ 792, 896 ZPO. Entsprechendes gilt für die Teilungsversteigerung.[59] Zum Nachweis der Berechtigung genügt die Vorlage einer Ablichtung des Vollstreckungstitels; die einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht erforderlich.[60]
Bei den Kosten, die für die Erteilung des Erbscheins nach dem GNotKG anfallen, handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO.
Für den Fall, dass dem Erben bereits ein Erbschein erteilt wurde, muss der Gläubiger keinen weiteren Erbschein beantragen; er kann vielmehr eine Ausfertigung, § 357 FamFG, oder eine Abschrift oder Akteneinsicht zu verlangen, § 13 FamFG.[61]
Gegebenenfalls wird das Antragsrecht durch gesetzliche Vertreter[62] ausgeübt, z.B. von den Eltern für das Kind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen