Rz. 103

Der Gegenstandswert richtet sich in gerichtlichen Verfahren und bei vorangehender Tätigkeit nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, § 23 Abs. 1 RVG, §§ 35 ff. GNotKG.

 

Rz. 104

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen gehören, ist der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgebend ist, wenn besondere Umstände nicht vorliegen, die Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkte herangezogen werden.

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