Rz. 161

Je nachdem, ob die Beschwerde unzulässig, unbegründet, begründet oder teilweise begründet ist, kommt es zu unterschiedlichen Tenorierungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts.

a) Unzulässige Beschwerde

 

Rz. 162

Die unzulässige Beschwerde wird verworfen.[293]

Entsprechend lautet der Tenor:

 
Hinweis

"I. Die Beschwerde wird verworfen."

Über die Kosten muss nach § 84 FamFG befunden werden:

 
Hinweis

"II. Der Beschwerdeführer hat die dem Beteiligten zu … im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten."

Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1, Nr. 12220 KV GNotKG

Schließlich wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt.

 
Hinweis

"III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … festgesetzt."

[293] Keidel/Sternal, § 69 Rn 6.

b) Unbegründete Beschwerde

 

Rz. 163

Ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Für die Tenorierung gilt im Übrigen das zur unzulässigen Beschwerde Ausgeführte (siehe oben Rdn 161). Wird Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss eingelegt, so kann das Beschwerdegericht zwar den Beschluss aufheben, es darf aber nicht einen oder mehrere Erbscheinsanträge endgültig zurückweisen, weil ihm dieser Verfahrensgegenstand noch nicht angefallen ist.[294]

[294] BayObLG NJW-RR 2004, 656.

c) Zulässige und begründete Beschwerde

 

Rz. 164

Die zulässige und begründete Beschwerde führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. § 69 Abs. 1 FamFG bestimmt Voraussetzungen und Folgen einer Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz. Diese kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren des Nachlassgerichts an schwerwiegenden Mängeln, z.B. unzureichender Sachaufklärung gelitten hat und die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts praktisch dem Verlust einer Instanz gleichkäme.[295] Ergeht eine eigene Sachentscheidung durch das Oberlandesgericht, so ist bezüglich der Erteilung des Erbscheins zu beachten, dass das Beschwerdegericht den beantragten Erbschein nicht selbst erteilen sondern nur das Nachlassgericht anweisen kann, einen bestimmten Erbschein zu erteilen.

 

Tenorierungsbeispiel (eigene Sachentscheidung)

I. Der Beschluss des Amtsgerichts … vom … wird aufgehoben.

II. Das Amtsgericht … wird angewiesen, dem Beteiligten zu … folgenden Erbschein zu erteilen: …

 

Tenorierungbeispiel (Zurückverweisung)

I. Der Beschluss des Amtsgerichts … vom … wird aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht … zurückgegeben.

[295] Roth, § 11 VIII 3; Keidel/Sternal, § 69 Rn 13.

d) Teilweise begründete Beschwerde

 

Rz. 165

Hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise Erfolg, so wird die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, in der Sache entschieden bzw. zurückverwiesen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

 

Tenorierungsbeispiel

Der Beschluss des Amtsgerichts … wird aufgehoben, soweit die Einziehung des Erbscheins, der dem Beteiligten … erteilt wurde, abgelehnt wurde. Das Amtsgericht … wird angewiesen, diesen Erbschein einzuziehen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Beachte: Im Beschwerdeverfahren kann das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers verbieten! Nach h.M.[296] gilt dies zumindest in Antragsverfahren, wie z.B. dem Erbscheinserteilungsverfahren.

[296] OLG Hamm OLGZ 1967, 71; Habscheid, § 34 III 3.

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