Rz. 29
Eine Nachweispflicht entfällt bei offenkundigen Tatsachen. Wie bei § 291 ZPO gelten auch hier allgemeinkundige und gerichtskundige Tatsachen als offenkundig.[74] Neben Tatsachen, die das Gericht aus der Allgemeinkunde schöpft,[75] sind auch amtlich bekannte Umstände, wie die Ausschlagung oder die Erklärung der Anfechtung eines Testaments gegenüber dem Nachlassgericht,[76] nicht zu beweisen.
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