Rz. 62

Hingegen besteht auch im Erbscheinsverfahren eine objektive Beweislast (Feststellungslast).[153] Aus ihr ergibt sich, zu wessen Nachteil es geht, wenn der Sachverhalt nicht aufklärbar ist.[154] Insoweit gilt auch hier der Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine ihm günstige Rechtsfolge beruft, die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen trägt. Derjenige, der ein Erbrecht behauptet, trägt die Feststellungslast für die Tatbestandsmerkmale, die sein Erbrecht begründen, wie z.B. die Existenz und Echtheit einer letztwilligen Verfügung. Derjenige der das Erbrecht in Abrede stellt, trägt die Feststellungslast für die das Erbrecht hindernden oder vernichtenden Tatsachen, wie z.B. die Existenz eines Widerrufstestaments oder die Wirksamkeit einer Anfechtung. Im Übrigen gelten auch die Grundsätze der Beweisvereitelung und des Anscheinsbeweises.[155]

[153] Keidel/Sternal, § 29 Rn 39 ff.
[154] Keidel/Sternal, § 29 Rn 41.

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