Rz. 146

In Antragsverfahren, wie z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gemäß § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschende Rspr. eine Ausnahme, wenn der Beschwerdeführer zwar keinen Antrag gestellt hatte, er aber die Möglichkeit gehabt hätte, einen gleichlautenden Antrag zu stellen,[264] wie z.B. ein Miterbe[265] oder der Erbe bei einem Antrag des Testamentsvollstreckers.

[264] BGHZ 30, 220; KG OLGZ 1990, 407; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 539; Habscheid, § 55 V 1; Brehm, Rn 678.

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