1. Grundsätzliches

 

Rz. 166

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 7075 FamFG.

2. Zulässigkeitsvoraussetzungen

a) Zuständigkeit

 

Rz. 167

Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Bundesgerichtshof berufen, § 133 GVG.

b) Statthaftigkeit

 

Rz. 168

Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat, § 70 Abs. 1 FamFG.

c) Form und Frist

 

Rz. 169

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen, § 71 Abs. 1 FamFG.

d) Vertretung

 

Rz. 170

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 10 Abs. 4 S. 1 FamFG.

e) Begründung

 

Rz. 171

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

Die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

3. Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht

 

Rz. 172

Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 70 Abs. 2 FamFG vorliegen und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, § 74 Abs. 1 S. 1 FamFG.

4. Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

 

Rz. 173

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, § 74 Abs. 2 FamFG.

 

Hinweis

Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden, § 74 Abs. 3 S. 1 FamFG. Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, § 74 Abs. 5 FamFG.

Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück.

Der BGH weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn er davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 74a Abs. 1 FamFG.

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