1. Grundsätzliches
Rz. 166
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 70–75 FamFG.
2. Zulässigkeitsvoraussetzungen
a) Zuständigkeit
Rz. 167
Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Bundesgerichtshof berufen, § 133 GVG.
b) Statthaftigkeit
Rz. 168
Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat, § 70 Abs. 1 FamFG.
c) Form und Frist
Rz. 169
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen, § 71 Abs. 1 FamFG.
d) Vertretung
Rz. 170
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 10 Abs. 4 S. 1 FamFG.
e) Begründung
Rz. 171
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
▪ | Die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), | ||||
▪ | die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
|
3. Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht
Rz. 172
Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 70 Abs. 2 FamFG vorliegen und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, § 74 Abs. 1 S. 1 FamFG.
4. Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
Rz. 173
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, § 74 Abs. 2 FamFG.
Hinweis
Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden, § 74 Abs. 3 S. 1 FamFG. Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, § 74 Abs. 5 FamFG.
Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück.
Der BGH weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn er davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 74a Abs. 1 FamFG.
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