I. Voraussetzungen
Rz. 26
Eine besondere Form der Fahrerlaubnis auf Probe stellt die ursprünglich den Ländern eingeräumte und jetzt bundeseinheitlich normierte Möglichkeit dar, das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung bereits mit 17 Jahren zu ermöglichen (§ 6e StVG; § 48a FeV).
Rz. 27
Dadurch wird es Jugendlichen (mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) ermöglicht, sich bereits mit 16 ½ Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung für die Klasse B oder BE anzumelden und die Führerscheinprüfung einen Monat vor Erreichen des 17. Lebensjahres zu absolvieren, damit sie dann schon mit dem 17. Geburtstag in Begleitung Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr führen können.
Rz. 28
Die Begleitperson ist bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festzulegen und in die Bescheinigung einzutragen. Sie muss mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 sein und darf nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben. Außerdem darf sie während der Fahrt nicht mehr als 0,5 ‰ Blutalkohol haben oder unter der Wirkung von Drogen stehen.
Tipp: Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich
Es kommt nur auf den Punktestand im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Erteilung der Fahrerlaubnis an. Häufig verzögern als Begleitperson vorgesehene Betroffene die Eintragung eines zweiten Punktes. Ob die Begleitperson den vorgeschriebenen Punktestand überschreitet, wird nach Antragsgenehmigung nämlich nicht mehr überprüft.
II. Rechtsfolgen eines Verstoßes
Rz. 29
Wie bei der sonstigen Fahrerlaubnis ist das Nichtmitführen der Prüfbescheinigung ein mit 10 EUR bedrohter Verwarnungsgeldtatbestand, lässt die Fahrberechtigung an sich jedoch unberührt.
Missachtet der Fahranfänger jedoch die Auflage, nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung genannten Person zu fahren, oder ist diese für ihn erkennbar durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt, liegt zwar nur ein mit einer Regelbuße von 50 EUR (TBNR 248.500) und einem Punkt belegter, also im Sinne der Anlage 12 ein weniger schwerwiegender, Verstoß vor, dennoch schreibt § 6e Abs. 3 S. 1 StVG für diesen Fall den zwingenden Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B und BE vor, wobei der Widerruf nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Führerscheininhaber mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet hat (VG Karlsruhe zfs 2016, 600; VGH Ma DAR 2017, 163; Nds. OVG zfs 2017, 599).
Rz. 30
Achtung: Widerruf erfasst nur Pkw-Fahrerlaubnis
Die miterteilten Klassen L, M und S werden durch einen solchen Widerruf nicht berührt und bleiben bestehen.
III. Wiedererteilung nach Widerruf
Rz. 31
Nach dem Widerruf darf eine neue Fahrerlaubnis nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG wiedererteilt werden (§ 6e Abs. 3 S. 2 StVG).
Da die Teilnahme am Aufbauseminar lediglich Voraussetzung für die Wiedererteilung ist und von der Behörde nicht gem. § 2a Abs. 2 StVG angeordnet wird, verlängert sich dann die Probezeit auch nicht um zwei Jahre.