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Ebenso bei größeren Vermögen kann ein Betreuer bei Wertpapiergeschäften von Beschränkungen befreit werden. Er muss dazu aber über hinreichende Kenntnisse vom Kapitalmarkt und Erfahrungen verfügen. Die mögliche Überschneidung mit § 1860 Abs. 2 2. Alt. BGB n.F. wurde gesehen und in Kauf genommen.[40]

[40] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 295.

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