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Pflichten und Genehmigungsvorbehalte können dem Betreuer auch helfen.[41] Zwar machen sie seine Arbeit zunächst aufwendiger. Sie geben ihm aber auch eine gewisse Sicherheit, wenn z.B. schädigendes Verhalten durch die Verweigerung einer Genehmigung verhindert wird. Die Haftung des Betreuers bleibt zwar auch bei einer erteilten Genehmigung bestehen.[42] Dass aber ein Haftungsfall eintritt, wird durch das Genehmigungsverfahren unwahrscheinlicher. Daher werden die Befreiungen gem. § 1860 Abs. 13 BGB n.F. nur auf Antrag des Betreuers angeordnet.

[41] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 294.
[42] Vgl. BGH – XII ZR 13/01, NJW 2004, 220; OLG Hamm – 29 U 56/00, BeckRS 2001, 31380218; Kurze, ErbR 2010, 318.

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