1. Allgemeine Voraussetzungen, § 1860 Abs. 4, 5 BGB n.F.
Rz. 29
Befreiungen nach § 1860 Abs. 1–3 BGB n.F. sind gem. § 1860 Abs. 3 BGB n.F. nur zulässig, wenn keine erhebliche Gefährdung der Person des Betreuten oder seines Vermögens, bei krankheitsbedingt nicht vorhandener Einsichtsfähigkeit des Betreuten trotz seiner Zustimmung (§ 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F.), vorliegt.
Sie sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, § 1860 Abs. 5 BGB n.F.
2. Befreiung bei geringem Vermögen, § 1860 Abs. 1 BGB n.F.
Rz. 30
Entsprechend dem § 1817 BGB a.F. kann eine Befreiung bei geringem Vermögen, nicht mehr als 6.000 EUR, erfolgen. Klargestellt wird, dass Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden. Sonst könnten hohe Vermögensverfügungen betroffen sein, wenn etwa einem Brutto-Vermögen vom 100.000 EUR Verbindlichkeiten von 95.000 EUR entgegenstehen.
Rz. 31
Befreit wird von der Anlagepflicht nach § 1841 BGB n.F., da bei geringfügigem Vermögen kaum Zinsen zu erwarten sind und der Aufwand daher unverhältnismäßig sein kann. Befreit werden kann entsprechend von der Sperrpflicht (§ 1845 BGB n.F.) sowie den Genehmigungspflichten bei von § 1841 Abs. 2 BGB n.F. abweichenden Geldanlagen (§ 1848 BGB n.F.) und bei Wertpapiergeschäften (§ 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 2 BGB n.F.). Die Befreiung kann auch nur teilweise erfolgen.
3. Befreiung bei Erwerbsgeschäft oder besondere Gründe, § 1860 Abs. 2 BGB n.F.
Rz. 32
Interessant bei der Betreuung von Unternehmern und vermögenden Personen können die Befreiungen nach § 1860 Abs. 2 1. Alt. BGB n.F. im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäftes sowie nach § 1860 Abs. 2 2. Alt. BGB n.F. bei Besonderheiten der Vermögensverwaltung, etwa bei umfangreichen Vermögen mit vielen Transaktionen sein. Sie entsprechen § 1825 BGB a.F.
Betrieb der Betreute und betreibt nun der Betreuer für ihn ein Erwerbsgeschäft, sind regelmäßig und kurzfristige Schulden denkbar und Forderungen sind einzuziehen, Geld ist anders als auf Anlagekonten anzulegen. Dabei können Genehmigungsverfahren zu zeitaufwendig und kompliziert sein, so dass Befreiungen sinnvoll sein können.
4. Befreiung bei Wertpapiergeschäften, § 1860 Abs. 3 BGB n.F.
Rz. 33
Ebenso bei größeren Vermögen kann ein Betreuer bei Wertpapiergeschäften von Beschränkungen befreit werden. Er muss dazu aber über hinreichende Kenntnisse vom Kapitalmarkt und Erfahrungen verfügen. Die mögliche Überschneidung mit § 1860 Abs. 2 2. Alt. BGB n.F. wurde gesehen und in Kauf genommen.
5. Antragspflicht, § 1860 Abs. 1–3 BGB n.F.
Rz. 34
Pflichten und Genehmigungsvorbehalte können dem Betreuer auch helfen. Zwar machen sie seine Arbeit zunächst aufwendiger. Sie geben ihm aber auch eine gewisse Sicherheit, wenn z.B. schädigendes Verhalten durch die Verweigerung einer Genehmigung verhindert wird. Die Haftung des Betreuers bleibt zwar auch bei einer erteilten Genehmigung bestehen. Dass aber ein Haftungsfall eintritt, wird durch das Genehmigungsverfahren unwahrscheinlicher. Daher werden die Befreiungen gem. § 1860 Abs. 1–3 BGB n.F. nur auf Antrag des Betreuers angeordnet.