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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie baten mich, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihr Unternehmen zu erstellen. Hiermit möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Gestaltung und Verwendung von AGB an die Hand geben.
1. Vorteile von AGB und mögliche Regelungen in AGB
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, mit denen sich die gesetzlichen Regelungen – vielfach zu Ihren Gunsten – modifizieren lassen. Der Inhalt und der Umfang Ihrer AGB hängen von Ihrer Tätigkeit und Ihrem Unternehmen ab. Idealerweise werden diese für Sie individuell erstellt.
Regelmäßig finden sich einige der folgenden Regelungen in AGB:
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Haftungsbeschränkungen und (Haftungs-)Freistellungsansprüche |
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Regelungen zur Durchführung von Datensicherung und Haftungsverteilung bei Datenverlust |
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Nutzungsrechte/Lizenzen |
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Mitwirkungspflichten des Kunden |
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Change-Request-/Änderungsregelungen und die Vergütung |
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Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen |
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Abnahmeklauseln |
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Fälligkeitsregelungen und Preisanpassungsklauseln |
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Verzugsklauseln |
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Aufrechnungsverbote |
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Gerichtsstandsvereinbarungen |
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Klauseln zum anwendbaren Recht |
2. Gestaltungsspielraum im gesetzlichen Rahmen/Inhaltskontrolle
Bei der Ausgestaltung von AGB bestehen jedoch Grenzen. Werden diese überschritten, ist die entsprechende Bestimmung unwirksam. Dies ist der Fall, wenn eine Regelung den Vertragspartner des Verwenders der AGB unangemessen benachteiligt. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Allerdings lässt sich festhalten, dass in AGB im Unternehmensverkehr (B2B) ein größerer Gestaltungsbereich als im B2C-Bereich besteht, da Verbraucher gesetzlich stärker geschützt sind.
3. Wie bezieht man AGB wirksam ein?
Nach Fertigstellung der AGB ist wichtig, dass Sie diese wirksam in Ihren Geschäftsablauf integrieren und bei Ihren Vertragsabschlüssen einbeziehen. Denn nur so werden die AGB auch Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Dies ist nur der Fall, wenn Sie
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die andere Vertragspartei auf die Geltung der AGB ausdrücklich hinweisen und |
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der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, |
und wenn die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Entscheidend ist, dass auf die AGB spätestens bei Vertragsschluss hingewiesen wird und der andere Vertragsteil sie zur Kenntnis nehmen kann. Eine nachträgliche Einbeziehung der AGB ist ohne die Zustimmung des Vertragspartners nicht mehr möglich. Ohne wirksame Einbeziehung der AGB gelten diese nicht und es gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
4. Vorrang der Individualvereinbarungen
Auch wenn AGB verwendet werden, haben individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien Vorrang vor den Regelungen in den AGB. Dies gilt auch für mündliche Absprachen. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese aus Beweisgründen später schriftlich fixiert werden. Ebenso ist es möglich, einzelne Punkte des Vertrags nachträglich durch eine einvernehmliche Vertragsänderung zu ergänzen oder abzuändern.
5. Was geschieht bei einer unwirksamen AGB-Klausel?
An die Stelle einer unwirksamen AGB-Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Es tritt also für den von der AGB-Klausel zu regelnden Punkt der Zustand ein, als hätten die Parteien keine AGB verwendet.
Rechtswidrige bzw. fehlerhafte AGB können abgemahnt werden. Abmahnbefugt sind in diesem Fall alle Mitbewerber sowie rechtsfähigen Wettbewerbsverbände und Vereine.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)